Haltung von gefährlichen Tieren nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Erläuterungen
Am 01.09.2011 ist das am 22.06.2011 vom Thüringer Landtag beschlossene "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren” in Kraft getreten.
Neuanschaffungen gefährlicher Tiere sind gemäß § 4 Abs. 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren nur noch zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht. |