Datenübermittlung Widerspruch
Rechtsgrundlagen:
- §§ 36, 42, 50 Bundesmeldegesetz
Besonderheiten:
- das Bundesmeldegesetz gestattet den Meldebehörden die Weitergabe von Daten an Dritte für den jeweils bezeichneten Zweck, des Weiteren den Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet
- gleichzeitig eröffnet es die Möglichkeit, der Übermittlung von Daten zu widersprechen
Beantragung:
- durch persönliche Vorsprache in der Behörde mit Personalausweis und einmalig Geburtsurkunde (oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch) und/oder Eheurkunde (bzw. Stammbuch der Familie) im Original
- auf dem Postweg, entweder formlos oder unter Verwendung des Formulares, der Widerspruch muss unterschrieben sein
Gültigkeit:
- bis zum Widerruf
Gebühren:
- keine
Bearbeitungsfrist:
- der Widerspruch wird nach Zugang sofort im Melderegister eingetragen
Hinweis:
- Widersprüche, die bereits gegenüber der Meldebehörde geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht zwischenzeitlich zurückgenommen wurden
Formulare
Widerspruch zur Datenübermittlung aus dem Melderegister