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Fachdienst 8.1 - Straßen- & Grünanlagenbau

Der Fachdienst 8.1 - Straßen- und Grünanlagenbau - ist fachlich verantwortlich für die Zustände des Straßen- und Wegenetzes, der Plätze und Brücken, Freianlagen, Spielplätze, Parks, Erholungsgebiete innerhalb des Stadtgebietes und den Ortsteilen sowie für den Neubau oder deren grundhafte Erneuerung. 

Der Fachdienst 8.1 handelt zugleich als untere Straßenbaubehörde entsprechend dem Thüringer Straßengesetz. Darunter fallen auch Sondernutzungen für die vorgenannten öffentlichen Flächen. Weiterhin nimmt der Fachdienst die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde als untere staatliche Behörde, war.

Aufgaben | Zuständigkeiten im Überblick

Die Verantwortlichkeiten des Fachdienstes 8.1 erstrecken sich auf:

Der Fachdienst 8.1 ist verantwortlich für die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken, Freianlagen, Spielplätzen, Parks, Erholungsgebieten sowie Entwässerung, Beleuchtung und Lichtsignalanlagen (Ampeln).

Der Tätigkeitsbereich umfasst zudem: 

  • Planung und Umsetzung der Baumaßnahmen 
    • eigene Planung oder Vergabe an Dritte und Begleitung der Planung
  • Durchführung von Baumaßnahmen 
    • Vergabe und Bauleitung oder Überwachung der Leistungen beauftragter Dritter
    • Koordinierung von Baumaßnahmen 
  • Erstellung und Führung von Katastern 
  • projektbezogene Planabstimmung mit Dritten
  • Mitwirkung bei: 
    • Struktur- und Entwicklungsplänen für Grünflächen und Spielplätze
    • Grünordnungsplänen, B-Plänen, Flächennutzungsplänen, Landschaftsplänen
  • Fördermittelbeantragung und -abrechnung
  • Bearbeitung I Erhebung von Ausbaubeiträgen (Ausbaubeitragsausgleichsberechnung)
  • Bearbeitung I Erhebung von Erschließungsbeiträgen: Für den Aufwand zur erstmaligen Herstellung einer Straße, eines Weges oder Platzes, von Parkflächen, Straßenbegleitgrün u.v.m. werden von der Gemeinde nach den Maßgaben des Baugesetzbuches BauGB § 127 ff. Erschließungsbeiträge erhoben
  • Instandhaltungsmanagement Straßen/Wege/Plätze

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) dar.

Folgende Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig:

  • Straßenaufbrüche im öffentlichen Verkehrsraum
  • Lagerung von Baumaterial 
  • Aufbau von Baustelleneinrichtungen
  • Aufstellung von Baugerüsten, Containern, Maschinen/Kränen
  • Bau und Änderung von Grundstückszufahrten
  • Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Aufstellung von Tischen, Stühlen – Warenpräsentation – Verkaufsständen/Infoständen
  • Plakatierung

Hinweis:  Die jeweilige Sondernutzungserlaubnis ist beim Fachdienst 8.1 Straßen- und Grünanlagenbau mindestens 10 Tage im Vorfeld zu beantragen. Eventuell erforderliche Anschlüsse wie Strom, Wasser usw. sind nicht Bestandteil der Sondernutzung

Formlos zu stellende Anträge, wie die Plakatierungsgenehmigung, müssen folgende Angaben enthalten:

  • Zeitraum (max. 4 Wochen)
  • Ort der geplanten Aufstellung der Plakatträger
  • Anzahl (max. 40 Stück)

Achtung! Es dürfen nur bodenständige Werbeträger aufgestellt werden. Die Größe der Aufsteller darf 0,50 m² nicht übersteigen. Dies regelt die Sondernutzungssatzung der Stadt Mühlhausen.

Als Straßenverkehrsbehörde der Stadt Mühlhausen ist der Fachdienst 8.1 zuständig für Umsetzung I Vollzug der Straßenverkehrsordnung - StVO im kompletten Stadtgebiet Mühlhausen und der dazugehörigen Ortsteile im Bereich der Bundesstraßen, Landesstraßen 1. und 2. Ordnung sowie der Stadtstraßen.

Ausnahmegenehmigungen zum Parken nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • von Parkverboten
  • Ausnahmegenehmigung zum Parken für Geschäftsinhaber
  • Ausnahmegenehmigung zum Parken im für Bewohner reservierten Bereich (z.B. Geschäftsinhaber)
  • Ausnahmegenehmigung Befahren/Halten Fußgängerzone
  • Ausnahmegenehmigung Parken im Parkscheinautomatenbereich Anwohner 
  • Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot
  • Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht
  • von sonstigen Verboten der Straßenverkehrsordnung - StVO

Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

  • für die Sicherung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum auf Straßen, Gehwegen und Plätzen
  • Prüfung und Festlegung aller verkehrsregelnden Maßnahmen sowie Verkehrseinrichtungen
  • Anordnung von Gefahrzeichen und Verkehrsbeschränkungen
  • Verkehrsberuhigungsmaßnahmen
  • Ausweisung von Fußgängerzonen
  • Einrichtung von Behindertenstellplätzen
  • Anordnung von Einbahnstraßen, einschließlich gegenläufigem Radverkehr
  • Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnübergängen
  • sonstige Maßnahmen (z. B. Überholverbote, Höhen- und Gewichtsbeschränkungen, Gefahrzeichen, Regelungen des ruhenden Verkehrs) etc.

Erlaubnisse nach § 29 StVO  Übermäßige Straßenbenutzung

  • für die Durchführung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
  • für erlaubnisfreie Veranstaltungen (zum Beispiel ortsübliche Prozessionen, Laternenumzüge) 

Hinweis:  Die jeweilige Genehmigung ist beim Fachdienst 8.1 Straßen- und Grünanlagenbau I Straßenverkehrsbehörde – mindestens 2 Wochen im Vorfeld zu beantragen.

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