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Stadtinformationen

Neue Regelung für Pass- und Ausweisdokumente ab 01. November 2007

Mit Inkrafttreten der Änderung des Passgesetzes und des Gesetzes über Personalausweise ab 01.11.2007 haben sich wesentliche Abweichungen von den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Auf die wichtigsten soll nach der bislang unkompliziert verlaufenen Einführungsphase nochmals hingewiesen werden:

1. elektronische Reisepässe:
- Speicherung der Fingerabdrücke des Passinhabers im
elektronischen Speichermedium des Reisepasses
- Gültigkeitsdauer:
nach Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre, davor
jeweils 6 Jahre
- Wegfall des Eintrages eines Kindes in den elterlichen
Pass
2. Kinderreisepässe
- die Ausstellung erfolgt für einen Zeitraum von 6 Jahren
und kann einmalig bis zu Vollendung des 12. Lebensjahres
des Kindes verlängert werden
- vor dem 01.11.2007 ausgestellte Kinderreisepässe bleiben
auch weiterhin bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig,
Verlängerungen sind jedoch nur noch bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres möglich
3. elektronische Reisepässe für Kinder
- sind ab Vollendung des 12. Lebensjahres auszustellen
- können auf Antrag auch vor dem 12. Lebensjahr
ausgestellt werden, eine Speicherung von Fingerabdrücken
ist jedoch erst ab vollendetem 6. Lebensjahr möglich
4. Personalausweise
- können auf Antrag auch vor Vollendung des
16.Lebensjahres (Personalausweispflicht)ausgestellt
werden
- Gültigkeitsdauer:
nach Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre, davor
jeweils 6 Jahre

Hinweis: 1.
Der für den elektronischen Reisepass abgenommene
Fingerabdruck wird bei der Abholung des Passes
gelöscht und befindet sich dann ausschließlich nur
noch im Reisepass.
2.
Die Meldebhörde ist zuständig für die Erstellung
eines gewünschten Reisedokumentes. Hinweise und
Informationen zu Einreisebestimmungen kann die
Meldebehörde stets nur unter Vorbehalt erteilen.
Welche Reisedokumente mit oder ohne Visum für die
Einreise in das Zielland erforderlich sind,
erteilen verbindlich nur die jeweiligen
Botschaften. Einreisebestimmungen sind darüber
hinaus beim Auswärtigen Amt, auch über dessen
Website (www.auswaertiges-amt.de) zu erkunden.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Meldebehörde persönlich während der Sprechzeiten
Mo 09.00 - 12.00 Uhr
Di 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr
Do 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr
Fr 09.00 - 12.00 Uhr
oder während der allgemeinen Dienstzeiten unter den Telefon - Nr. (03601) 45 24 02 sowie (03601) 45 24 60 gern zur Verfügung.

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