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Aktuelles
Do 04.03.2010 - Präsentation von Waren oder Leistungen und das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Verkaufstische auf öffentlichen Straßen
hier: Aufforderung zur Antragstellung
Laut der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Mühlhausen vom 09.07.1999 (Amtsblatt Nr. 07 vom 18.06.2003) und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Mühlhausen vom 22.04.1994 (Amtsblatt Nr. 07 vom 18.06.2003) ist der Gebrauch öffentlicher Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus, wie das Aufstellen von Warenträgern, Aufstellern, Tischen u. ä. zum Zwecke der Warenpräsentation (Anbieten von Waren oder Leistungen) in Zusammenhang mit Verkaufsstellen, erlaubnispflichtig.

Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit und widerruflich erteilt. Sie ist nach Ablauf bzw. vor der Neuinanspruchnahme selbstständig zu beantragen. Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Das Genehmigungsverfahren setzt eine Antragstellung an das zuständige Tiefbauamt voraus. Anträge finden Sie auch unter www.muehlhausen.de in der Rubrik Rathaus Formulare.

Die ungenehmigte Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen, z. B. für Waren- und Leistungspräsentation, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Gewerbetreibende, sofern Sie in diesem Kalenderjahr bereits öffentlichen Verkehrsraum ohne die entsprechende Genehmigung nutzen, werden auf eine letztmalige Verlängerung der Antragsfrist bis zum 15.03.2010 hingewiesen und aufgefordert den Antrag kurzfristig beim Tiefbauamt, Neue Straße 10 in 99974 Mühlhausen einzureichen.

Darüber hinaus bedarf jegliche Inanspruchnahme (auch kurzfristige) öffentlicher Fläche einer Sondernutzungserlaubnis.

Schelzke
Amtsleiter Tiefbauamt mehr...

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