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Übertragung des bestehenden Sondereigentums an Garagen

Nur noch bis zum 31.12.2024 möglich!

Bei einem Großteil der Garagen in den Garagenkomplexen der Stadt Mühlhausen besteht in der Regel Sondereigentum gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB.  Hier wurden für die Nutzung des Grund und Bodens, der sich im Eigentum der Stadt befindet, bereits zu DDR-Zeiten entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen.

Besonderheiten beim Verkauf

Bei einem Verkauf der Garage durch den bisherigen Nutzer an einen Dritten ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verkauf der Zustimmung der Stadt Mühlhausen als Grundstückseigentümerin bedarf. Wird die Zustimmung der Grundstückseigentümerin nicht eingeholt, hat dies zur Folge, dass das Sondereigentum an der Garage erlischt; die Garage wird Bestandteil des Grund und Bodens und geht in das Eigentum der Stadt Mühlhausen über.

Um das Sondereigentum an der Garage zu erhalten, ist vom Käufer zu beachten, dass dieser die Zustimmung der Stadt Mühlhausen als Grundstückseigentümerin einholt. Es wird ein sogenannter dreiseitiger Vertrag zwischen Verkäufer, der Stadt Mühlhausen und dem Käufer abgeschlossen -Vertragsübernahme und Änderung zum Nutzungsvertrag- 

Ein Weiterverkauf ist allerdings nur noch bis zum 31.12.2024 möglich!

Alle Garageneigentümer, die beabsichtigen ihre Garage zu veräußern, sollten sich rechtzeitig an den Fachdienst 6.2 - Liegenschaften der Stadtverwaltung wenden, um die erforderliche Zustimmungserklärung im Rahmen des dreiseitigen Vertrages einzuholen.