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Informationen für Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl 2025

Wie kann ich wählen?

Im Ausland lebende Deutsche, welche keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2025 teilnehmen, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) erfüllen. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Sie werden nicht automatisch von Amts wegen ins Wählerverzeichnis aufgenommen und eingetragen.

Für jede Wahl muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Wichtig:
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland mit Hauptwohnsitz gemeldet waren oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind.

Wer kann sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen?

Fall 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz):

Sie sind Deutsche oder Deutscher,

  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück.
     

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Fall 2 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz):

Sie sind Deutsche oder Deutscher,

  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen  in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen  persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen.


Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung

Der ausgefüllte Antrag muss persönlich und handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden! Es wird empfohlen, den Antrag so schnell wie möglich auszufüllen und zu versenden.

Welche Frist muss ich bei der Antragstellung beachten

Im Fall einer vorgezogenen Neuwahl am 23. Februar 2025 werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist hier veröffentlicht: Fristen Bundeswahlgesetz

Nach diesem Entwurf würde der letzte Tag zur Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche der 21. Tag vor der Wahl (Sonntag, 2. Februar 2025) bleiben. Demnach müssen alle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche bis zum 2. Februar 2025 der Stadt Mühlhausen vorliegen.

Sollte die Bundestagswahl regulär am 28. September 2025 stattfinden, endet die Frist für die Antragstellung am Sonntag, dem 7. September 2025.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Ich lebe nur vorübergehend im Ausland – was muss ich beachten?

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubes, Arbeits- oder Studienaufenthaltes – im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnung gemeldet sind. Der betroffene Personenkreis kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben und muss dies rechtzeitig beantragen (Postlaufzeiten sind zu berücksichtigen).

Es wird empfohlen, bei Antritt des Auslandsaufenthaltes –  vor Übersendung der Wahlbenachrichtigung – mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen, da die Wahlbenachrichtigung grundsätzlich an die deutsche Meldeanschrift gesandt wird.

Nähere Informationen zur Briefwahl erhalten Sie zu gegebener Zeit.

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