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Europawahl am 9. Juni 2024

In der Zeit vom 6. bis 9. Juni 2024 werden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Wahlen zum 10. Europäischem Parlament durchgeführt. Innerhalb dieser Zeitspanne legen die einzelnen Staaten der Europäischen Gemeinschaft ihren eigenen Wahltermin fest.

In Deutschland wurde durch die Bundesregierung Sonntag,  9. Juni 2024 als Wahltag für die Europawahl bestimmt.

Das Europäische Parlament ist die völkerrechtliche Vertretung aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ihre Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

In der Regel wird die Zahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vor jeder Wahl festgelegt. Die Gesamtzahl darf 750 plus den Präsidenten nicht überschreiten.  Im Juni 2024 werden insgesamt 720 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt, 15 mehr als bei der letzten Wahl. Die Sitze werden auf der Grundlage der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten zugeteilt. Davon entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland 96 Abgeordnete der Europäischen Gemeinschaft.

Jedes Land bestimmt selbst, in welcher Form die Wahlen durchgeführt werden, sofern die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie geheime Wahlen gewährleistet sind. Die Europawahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Diese können in Deutschland entweder für ein Bundesland oder als gemeinsame Listen für alle Bundesländer durch die Parteien aufgestellt werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Die nächste Europawahl findet planmäßig im Jahr 2029 statt.

Wahlberechtigung

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltage 

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben (9. Juni 2008)
  • seit mindestens drei Monaten (9. März 2024) in Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnhaft sind oder sich dort für gewöhnlich aufhalten und
  • nicht nach § 6a Abs. 1 EuWO vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Das Wahlrecht darf nur einmal und persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. (§ 6 Abs. 4 EuWG).

Die wahlberechtigten Personen werden von Amts wegen oder auf Antrag in das Wählverzeichnis ihrer Gemeindebehörde (hier: Stadt Mühlhausen) eingetragen. Sie erhalten ab Ende April bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugesandt.

Die Stadt Mühlhausen ist für die Europawahlen dem Wahlkreis 64, Unstrut-Hainich-Kreis, zugeordnet.

Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments finden die Bestimmungen des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit Teilen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und der Europawahlordnung (EuWO) ihre Anwendung.

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung erfüllt zwei Funktionen:

  • Sie dient, zusammen mit Ihrem gültigen Ausweisdokument, als Nachweis der Wahlberechtigung, wenn Sie am Wahlsonntag in Ihrem Wahllokal wählen gehen. Ihr Wahlraum wird Ihnen im Wahlbenachrichtigungsschreiben genannt.
  • Falls Sie Ihr Wahllokal am Wahlsonntag nicht aufsuchen können, können Sie mit den Daten aus dem Wahlbenachrichtigungsschreiben einen Wahlschein oder unter Verwendung des in der Wahlbenachrichtigung angegebenen QR-Codes, beantragen. Die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist bis Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr möglich. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die einzuhaltenden Postlaufzeiten!

 

Wahlunterlagen

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Europawahlen 2024 können ab sofort bis spätestens Freitag, den 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, im Wahlbüro der Stadtverwaltung Mühlhausen, Obermarkt 21 in 99974 Mühlhausen persönlich oder schriftlich oder per E-Mail unter briefwahlmuehlhausende beantragt werden. Die einzelnen Büros sind barrierefrei und über den Aufzug zu erreichen. Eine Aushändigung und Bereitstellung der Briefwahlunterlagen ist frühestens ab Montag, dem 6. Mai 2024 möglich.

Möchten Sie am Wahltag in einem anderen als in „Ihrem“ Wahlbezirk wählen, müssen Sie  Ihren Wahlschein rechtzeitig beantragen. Mit diesem können Sie ein beliebiges Wahllokal innerhalb des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis aufsuchen. Nach Prüfung des Wahlscheins durch den dortigen Wahlvorstand erhalten Sie einen Stimmzettel und können wählen. Den Wahlschein behält der Wahlvorstand ein.

Eine Wahl in einem Wahlbezirk außerhalb des „eigenen“ Kreises oder der „eigenen“ kreisfreien Stadt ist nicht möglich.

Weitere Informationen zur Europawahl und zu den gesetzlichen Regelungen erhalten Sie unter: www.wahlen.thueringen.de  sowie   www.bundeswahlleiterin.de

Informationen für Deutsche und EU-Staatsbürger in Deutschland | Deutsche im Ausland

Für die Europawahl werden Deutsche, die spätestens am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind, in der Regel automatisch ins Wählverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte, die sich nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl (28. April bis 19. Mai 2024) bei einer neuen Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Erfolgt diesbezüglich keine Antragstellung verbleiben sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde.

Die in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen - entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in ihrem Heimatmitgliedstaat.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

Wahlberechtigte Unionsbürger werden automatisch von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie das bereits für eine frühere Wahl einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für das Europäische Parlament beantragt haben, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland, muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie bereits im Wählerverzeichnis eingetragen sind, fragen Sie im Wahlbüro der Stadt Mühlhausen oder in Ihrer Verwaltung der Gemeindebehörde nach.

Ein Unionsbürger, der in Deutschland das erste Mal an der Europawahl teilnehmen möchte, muss einen Antrag auf Eintragung ins Wählverzeichnis stellen. Für spätere Wahlen werden sie dann automatisch – von Amts wegen –  im Wählverzeichnis registriert. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024)  bei der Gemeinde des Wohnortes (hier: Stadt Mühlhausen) eingangen sein.

Einreichung oder Zusendung der Anträge

Der Antrag auf Eintragung oder Austragung ins Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Bitte reichen Sie den Antrag persönlich ein oder senden Sie diesen an

Stadttverwaltung Mühlhausen

Wahlbüro

Hausanschrift 

Obermarkt 21
99974 Mühlhausen | Thüringen
 

Postadresse

Ratsstraße 25
99974 Mühlhausen | Thüringen

Postfach 1243
99962 Mühlhausen | Thüringen

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die einzuhaltenden Postlaufzeiten!

Austragung aus dem Wählverzeichnis

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und wollen in Ihrem Herkunfts-Mitgliedsstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024), schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde Ihres Wohnortes (hier: Stadt Mühlhausen) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden . Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei einer Gemeindebehörder der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.

Zum Antrag für Unionsbürger, welche nicht im Wählerverzeichnis geführt werden möchten.

Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedsstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Einreichung oder Zusendung der Anträge

Der Antrag auf Eintragung oder Austragung ins Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Bitte reichen Sie den Antrag persönlich ein oder senden Sie diesen an

Stadttverwaltung Mühlhausen

Wahlbüro

Hausanschrift 

Obermarkt 21
99974 Mühlhausen | Thüringen
 

Postadresse

Ratsstraße 25
99974 Mühlhausen | Thüringen

Postfach 1243
99962 Mühlhausen | Thüringen

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die einzuhaltenden Postlaufzeiten!

Deutsche, welche im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandssdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Wegzug zuletzt gemeldet waren.

Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tag des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland (hier: Stadt Mühlhausen) eingehen. Die Frist kann nichtverlängert werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die einzuhaltenden Postlaufzeiten!

Antrag zur Eintragung ins Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche

Einreichung oder Zusendung der Anträge

Der Antrag auf Eintragung oder Austragung ins Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Bitte reichen Sie den Antrag persönlich ein oder senden Sie diesen an

Stadttverwaltung Mühlhausen

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99974 Mühlhausen | Thüringen

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99962 Mühlhausen | Thüringen

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Sprechzeiten Wahlbüro

Montag 08:00 bis 12:00Uhr und 13:00 bis 16:00Uhr
Dienstag 08:00 bis 12:00Uhr und 13:00 bis 18:00Uhr
Mittwoch  08:00 bis 12:00Uhr         
Donnerstag 08:00 bis 12:00Uhr und 13:00 bis 16:00Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00Uhr         


Das Wahlbüro bleibt an den gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

Gleichstellungsbestimmung

Sämtliche Status- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form, als auch für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtsregister sind.

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