Diese Webseite ist Teil des Projektes „Neugestaltung der touristischen Wegweisung der Stadt Mühlhausen/Thüringen“, das im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) von der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Thüringen gefördert wird.
Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Mühlhausen (Beherbergungssteuersatzung – BHStSMHL) vom 26.06.2025
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Mühlhausen erhebt eine Beherbergungssteuer auf Übernachtungen (nachfolgend Steuer genannt) als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand, Begriff Beherbergungssteuer
(1) Wer im Gebiet der Stadt Mühlhausen einen Beherbergungsbetrieb i. S. des Abs. 5 eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Mühlhausen innerhalb eines Monats, unter Verwendung des amtlichen Formulars, anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zum Beherbergungsbetrieb verpflichtend mitzuteilen sind, ändern.
(2) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Übernachtungsgastes für veranlasste entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Stadt Mühlhausen, unabhängig davon, wann, von wem und in welcher Art und Weise das Entgelt bezahlt oder eine sonstige Gegenleistung für die Übernachtung erbracht wird.
(3) Übernachtungsgast ist derjenige, dem die Übernachtungsmöglichkeit (Abreise frühestens am Tag nach der Ankunft) vom Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt wird.
(4) Als Übernachtung gilt die mögliche Verweildauer des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb über 24:00 Uhr hinaus. Tagesgäste (An- und Abreise am selben Tag) sind keine Übernachtungsgäste.
(5) Beherbergungsbetriebe sind insbesondere:
1. Hotels, Hostels, Gasthöfe und Pensionen, die jedermann zugänglich sind,
2. Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (wie Jugendherbergen und Hütten, Erholungs- und Ferienheime, Ferienzentren, Ferienhäuser und -wohnungen, Monteurzimmer/-wohnungen),
3. Schulungsheime, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, Unterricht außerhalb des regulären Schul- und Hochschulsystems anzubieten und überwiegend der Erwachsenenbildung dienen,
4. entgeltliche Übernachtungen in Privatunterkünften,
5. Campingplätze (abgegrenzte Gelände, die jedermann zum vorübergehenden Aufstellen von mitgebrachten Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten zugänglich sind), Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch solche, die die Gästebeherbergung nur als Nebenzweck betreiben.
(6) Keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.
§ 3 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt pro Übernachtung und Übernachtungsgast bei
a) Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nach § 2, Abs. 5, Nr.1 bis Nr.4 2,50 €,
b) Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nach § 2, Abs. 5 Nr. 5 1,00 €.
(2) Sollte ein Übernachtungsgast länger als zwei Wochen zusammenhängend im selben Beherbergungsbetrieb übernachten, unterliegen die weiteren Übernachtungen nicht der Steuerpflicht nach dieser Satzung.
§ 4. Steuerschuldner und Haftungsschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Übernachtungsgast.
(2) Neben dem Steuerschuldner haftet für die Steuer gemäß § 6 ThürKAG der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes.
(3) Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist die natürliche Person, Personengesellschaft
oder juristische Person, die dem Übernachtungsgast die Übernachtungsmöglichkeit zur
Verfügung stellt.
(4) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist als Haftungsschuldner neben dem
Steuerschuldner gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG i. V. m. § 44 Abs. 1 Steuerordnung
Gesamtschuldner. Für die Inanspruchnahme des Betreibers des Beherbergungsbetriebes
bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Betreiber des Beherbergungsbetriebes
die Steuer angemeldet hat.
§ 5 Steuerbefreiungen
(1) Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer befreit sind:
1. Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Mühlhausen übernachten müssen.
3. Personen, welche in Seniorenheimen oder geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen in der Stadt Mühlhausen untergebracht sind.
4. Personen, welche in Obdachlosen- oder Asylunterkünften in der Stadt Mühlhausen untergebracht sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises seitens des Beherbergungsbetriebes zu bestätigen.
§ 6 Entstehung
Die Steuer entsteht mit Beginn der Übernachtung des Übernachtungsgastes.
§ 7 Einziehung
(1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Steuer zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.
(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat auf einem auszustellenden Beleg über die Beherbergungsleistung (Rechnungs- oder Kassenbeleg) die zu kassierende Steuer offen als Beherbergungssteuer auszuweisen.
§ 8 Fälligkeit, Anmeldung und Abführung der Steuer
(1) Die Steuer ist vom Steuerschuldner für jede Übernachtung zu zahlen und wird insgesamt mit der Rechnungslegung des Beherbergungsbetriebes fällig.
(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die Steuer bis zum 15. Kalendertag nach dem Ablauf des Kalendervierteljahres bei der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Mühlhausen mit der Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der errechneten Höhe anzumelden und an die Stadtkasse zu entrichten. Zur Prüfung der Angaben zum Gesamtbetrag für Übernachtungen sind der Erklärung geeignete Nachweise beizufügen.
(3) Die Beherbergungssteuer-Erklärung muss vom Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Vertreter unterschrieben sein. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich.
(4) Ein Steuerbescheid über die Beherbergungssteuer ist nur dann zu erteilen, wenn der Betreiber des Beherbergungsbetriebes eine Steueranmeldung nicht bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abgegeben hat oder die Beherbergungssteuer abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die Beherbergungssteuer kann ggf. durch Schätzung festgesetzt werden. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Beauftragten der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Mühlhausen sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes zu betreten und die entsprechenden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind bei Aufforderung verpflichtet, der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Mühlhausen die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die Beherbergungsleistungen vermittelt wurden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger (Steuer- oder Haftungsschuldner) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder2. die Stadt Mühlhausen pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. entgegen § 7 dieser Satzung die Steuer nicht kassiert, nicht abführt oder den Nachweis darüber nicht führt und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
(3) Gemäß § 17 ThürKAG kann jede der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO, jede der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 gemäß § 18 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Die Steuer entsteht nicht für Übernachtungen, die nachweislich vor dem 01.08.2025 gebucht worden sind.
(2) Den Nachweis hat der Beherbergungsbetrieb bis zum 30.09.2025 anhand geeigneter Unterlagen gegenüber der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Mühlhausen zu erbringen.
§ 12 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01. August 2025 in Kraft.
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