
INFORMATIONSPORTAL HÄUSLICHE GEWALT
RECHTE & SCHUTZ
Kennen Sie Ihre Rechte.
Niemand muss Gewalt hinnehmen. Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich vor weiterer Gewalt zu schützen und Ihre Rechte wahrzunehmen.
In diesem Bereich finden Sie verständliche Informationen zu wichtigen rechtlichen Schutzmöglichkeiten – unter anderem zum Gewaltschutzgesetz, zu Kontakt- und Näherungsverboten, zur Wohnungszuweisung und zum Strafverfahren.
Die Informationen sollen Ihnen helfen, Ihre Möglichkeiten kennenzulernen und besser einzuschätzen, welche Schritte für Sie infrage kommen.
Sie müssen diese Entscheidungen nicht allein treffen. Beratungsstellen und Fachkräfte können Sie informieren, beraten und Sie auf Ihrem Weg unterstützen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Diese dienen dazu, Ihre Sicherheit zu gewährleisten und weitere Gewalt zu verhindern.
Sie haben unter anderem das Recht,
- sich jederzeit an die Polizei zu wenden und Anzeige zu erstatten,
- Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen,
- die Wohnungszuweisung zu beantragen, sodass die gewaltausübende Person die gemeinsame Wohnung verlassen muss,
- ein Kontakt- oder Näherungsverbot zu erwirken,
- sich durch eine Fachberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beraten und begleiten zu lassen,
- Verletzungen ärztlich dokumentieren zu lassen,
- in einem Frauenhaus oder einer anderen Schutzeinrichtung Schutz zu suchen,
- Unterstützung durch die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt in Anspruch zu nehmen.
Die Inanspruchnahme von Beratung oder Schutzmaßnahmen ist nicht davon abhängig, dass Sie bereits Strafanzeige erstattet haben. Viele Hilfsangebote können auch dann genutzt werden, wenn Sie sich zunächst nur informieren oder Ihre Möglichkeiten besprechen möchten.
Strafrechtliche Möglichkeiten
Wenn gegen Sie eine Straftat begangen wurde, können Sie Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Nach der Anzeige werden Beweise gesichert und Zeuginnen oder Zeugen befragt. Anschließend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
Wurden Sie körperlich verletzt, sollten Sie möglichst zeitnah eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus aufsuchen. Eine ärztliche Dokumentation der Verletzungen kann später als wichtiges Beweismittel dienen.
Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten
Unabhängig von einem Strafverfahren können Sie beim Familiengericht Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Dazu gehören beispielsweise:
- Kontaktverbot,
- Näherungsverbot,
- Wohnungszuweisung,
- weitere gerichtliche Schutzanordnungen.
Diese Maßnahmen dienen dazu, weitere Übergriffe zu verhindern und Ihnen ein sicheres Leben zu ermöglichen.
Beratung und Unterstützung
Sie müssen diese Schritte nicht allein bewältigen. Frauenberatungsstellen, die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt sowie spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die für Ihre Situation passende Lösung zu finden und begleiten Sie auf Wunsch während des gesamten Verfahrens.
GUT ZU WISSEN: Auch wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie Anzeige erstatten oder sich trennen möchten, können Sie sich jederzeit vertraulich beraten lassen. Eine Beratung verpflichtet Sie zu keinem weiteren Schritt.
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) schützt Menschen, die von häuslicher Gewalt, Bedrohung, Nachstellung (Stalking) oder anderen vorsätzlichen Verletzungen ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit betroffen sind.
Ziel des Gesetzes ist es, Betroffene schnell und wirksam vor weiteren Übergriffen zu schützen.
Das Familiengericht kann auf Antrag verschiedene Schutzmaßnahmen anordnen. Dazu gehören insbesondere:
- Kontaktverbote,
- Näherungsverbote,
- Aufenthaltsverbote für bestimmte Orte (z. B. Wohnung, Arbeitsplatz oder Kindertagesstätte),
- das Verbot, telefonisch, schriftlich oder über soziale Medien Kontakt aufzunehmen,
- die Überlassung der gemeinsamen Wohnung an die betroffene Person (Wohnungszuweisung).
Diese Schutzmaßnahmen können unabhängig von einem Strafverfahren beantragt werden. Es ist daher nicht erforderlich, zuvor Strafanzeige zu erstatten.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz können Personen stellen, die Opfer vorsätzlicher rechtswidriger Gewalt geworden sind oder von Bedrohung oder Stalking betroffen sind.
Hierzu zählen beispielsweise:
- körperliche Übergriffe,
- Bedrohungen,
- Freiheitsberaubung,
- Nachstellungen (Stalking),
- wiederholte Belästigungen oder Einschüchterungen.
Wie beantrage ich Schutzmaßnahmen?
Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Fachberatungsstellen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, den Antrag vorzubereiten und notwendige Unterlagen zusammenzustellen.
Hilfreich sind insbesondere:
- ärztliche Atteste,
- Fotos von Verletzungen oder Sachschäden,
- Polizeiberichte,
- Zeugenaussagen,
- Nachrichten, E-Mails oder Chatverläufe,
- eine Dokumentation der Vorfälle.
Je besser die Vorfälle dokumentiert sind, desto leichter kann das Gericht die Gefährdung einschätzen.
Wie schnell entscheidet das Gericht?
Besteht eine akute Gefährdung, kann das Gericht sehr kurzfristig – teilweise innerhalb weniger Stunden oder Tage – eine einstweilige Anordnung erlassen. Dadurch kann bereits vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung ein wirksamer Schutz geschaffen werden.
Was passiert, wenn gegen eine Schutzanordnung verstoßen wird?
Wer gegen eine gerichtliche Schutzanordnung verstößt, macht sich strafbar. Verstöße können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Deshalb sollten Verstöße gegen ein Kontakt- oder Näherungsverbot umgehend der Polizei gemeldet werden.
HINWEIS: Das Gewaltschutzgesetz schützt Menschen aller Geschlechter. Es gilt unabhängig davon, ob die Gewalt in einer Ehe, einer Partnerschaft, nach einer Trennung oder innerhalb der Familie stattgefunden hat.
Ein Kontakt- oder Näherungsverbot ist eine gerichtliche Schutzmaßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz. Es soll verhindern, dass die gewaltausübende Person weiterhin Kontakt zu Ihnen aufnimmt oder Ihnen zu nahe kommt.
Das Familiengericht kann diese Schutzanordnung erlassen, wenn Sie von häuslicher Gewalt, Bedrohung oder Stalking betroffen sind.
Was kann das Gericht anordnen?
Je nach Einzelfall kann das Gericht unter anderem anordnen, dass die gewaltausübende Person
- Ihre Wohnung nicht mehr betreten darf,
- einen bestimmten Mindestabstand zu Ihnen einhalten muss,
- Ihren Arbeitsplatz, Ihre Schule, Kindertagesstätte oder andere regelmäßig aufgesuchte Orte nicht aufsuchen darf,
- Sie weder persönlich noch telefonisch kontaktieren darf,
- Ihnen keine Nachrichten, E-Mails oder Briefe senden darf,
- Sie nicht über soziale Medien oder Messenger-Dienste kontaktieren darf,
- keine Dritten beauftragen darf, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen.
Welche Maßnahmen angeordnet werden, richtet sich nach der individuellen Gefährdungssituation.
Wie beantrage ich ein Kontakt- oder Näherungsverbot?
Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Für das Gericht ist es hilfreich, wenn Sie die Vorfälle möglichst genau dokumentieren können. Dazu gehören beispielsweise:
- ärztliche Atteste,
- Fotos von Verletzungen,
- Nachrichten oder Chatverläufe,
- Polizeiberichte,
- Zeugenaussagen,
- eigene Aufzeichnungen über Datum, Uhrzeit und Ablauf der Vorfälle.
Frauenberatungsstellen, die Interventionsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Wie lange gilt ein Kontaktverbot?
Die Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wird vom Gericht festgelegt. Besteht weiterhin eine Gefährdung, kann eine Schutzanordnung unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstößt die gewaltausübende Person gegen eine gerichtliche Schutzanordnung, sollten Sie unverzüglich die Polizei verständigen.
Ein Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Kontakt- oder Näherungsverbot ist strafbar und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
WICHTIG: Ein Kontakt- oder Näherungsverbot gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person und die gewaltausübende Person verheiratet sind oder waren. Maßgeblich ist allein, dass eine Gefährdung besteht.
Nach häuslicher Gewalt muss nicht die betroffene Person die gemeinsame Wohnung verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht anordnen, dass die gewaltausübende Person die Wohnung verlassen muss und die betroffene Person die Wohnung allein weiter nutzen darf.
Diese Regelung soll Betroffene schützen und verhindern, dass sie durch die Gewalt zusätzlich ihre Wohnung verlieren.
Wann ist eine Wohnungszuweisung möglich?
Eine Wohnungszuweisung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- körperliche Gewalt ausgeübt wurde,
- Bedrohungen oder erhebliche Einschüchterungen vorliegen,
- weitere Übergriffe zu befürchten sind,
- ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestand.
Für die Entscheidung sind die Eigentums- oder Mietverhältnisse nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Gefährdungssituation und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung.
Wie erfolgt die Wohnungszuweisung?
Nach einem Polizeieinsatz kann die Polizei die gewaltausübende Person zunächst für mehrere Tage aus der Wohnung verweisen. Diese Maßnahme dient dem unmittelbaren Schutz der betroffenen Person.
Soll der Schutz darüber hinaus bestehen bleiben, kann beim zuständigen Familiengericht eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden. Das Gericht prüft die individuelle Situation und entscheidet über die Dauer der Maßnahme.
Welche Unterlagen sind hilfreich?
Für den Antrag können insbesondere folgende Unterlagen hilfreich sein:
- Polizeiberichte,
- ärztliche Atteste,
- Fotos von Verletzungen oder Sachschäden,
- Zeugenaussagen,
- Nachrichten oder Chatverläufe,
- eigene Aufzeichnungen über die Vorfälle.
Je besser die Vorfälle dokumentiert sind, desto einfacher kann das Gericht die Gefährdung beurteilen.
Wie lange gilt die Wohnungszuweisung?
Die Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wird vom Familiengericht festgelegt. Besteht weiterhin eine Gefährdung, kann die Schutzmaßnahme verlängert werden.
Unterstützung bei der Antragstellung
Sie müssen den Antrag nicht allein stellen. Frauenberatungsstellen, die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Antragstellung und begleiten Sie auf Wunsch während des Verfahrens.
GUT ZU WISSEN: Viele Betroffene glauben, sie müssten nach einem gewalttätigen Vorfall die gemeinsame Wohnung verlassen. Das ist nicht der Fall. Ziel des Gewaltschutzgesetzes ist es, die betroffene Person zu schützen und – wenn möglich – ihr den Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen.
Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie jederzeit Strafanzeige erstatten. Damit informieren Sie die Strafverfolgungsbehörden über eine mögliche Straftat und ermöglichen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Eine Strafanzeige können Sie auch erstatten, wenn Sie mit der gewaltausübenden Person noch zusammenleben oder sich noch nicht getrennt haben.
Wo kann ich Strafanzeige erstatten?
Eine Strafanzeige können Sie
- bei jeder Polizeidienststelle,
- während eines Polizeieinsatzes vor Ort,
- bei der Staatsanwaltschaft oder
- in vielen Bundesländern über die Onlinewache der Polizei
erstatten.
Für die Region Mühlhausen ist die Polizeiinspektion Unstrut-Hainich zuständig.
Was passiert nach der Anzeige?
Nach Eingang der Strafanzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein.
Dabei können unter anderem folgende Maßnahmen erfolgen:
- Aufnahme Ihrer Aussage,
- Sicherung von Beweismitteln,
- Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen,
- Dokumentation von Verletzungen,
- Sicherung von Nachrichten, Fotos oder anderen Beweisen,
- Vernehmung der beschuldigten Person.
Anschließend werden die Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird.
Muss ich Beweise haben?
Nein.
Auch wenn Sie noch keine Beweise vorlegen können, sollten Sie eine Strafanzeige erstatten, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Die Polizei unterstützt Sie bei der Sicherung von Beweismitteln.
Hilfreich können dennoch sein:
- ärztliche Atteste,
- Fotos von Verletzungen oder Sachschäden,
- Chatverläufe oder E-Mails,
- Zeugenaussagen,
- eigene Notizen über Datum, Uhrzeit und Ablauf der Vorfälle.
Kann ich die Anzeige später zurückziehen?
Eine Strafanzeige kann nicht in jedem Fall zurückgenommen werden.
Bei vielen Delikten, beispielsweise gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung oder Vergewaltigung, handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, den Sachverhalt zu ermitteln – unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre Anzeige später zurückziehen möchte.
Bei einigen weniger schweren Delikten kann zusätzlich ein Strafantrag erforderlich sein. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, erläutert Ihnen die Polizei oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt.
Muss ich den Weg allein gehen?
Nein.
Sie können sich während des gesamten Verfahrens begleiten und beraten lassen. Unterstützung bieten insbesondere:
- Fachberatungsstellen,
- die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt,
- Frauenhäuser,
- der Weiße Ring,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
In bestimmten Fällen haben Betroffene außerdem Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Dabei werden sie während des gesamten Strafverfahrens durch speziell qualifizierte Fachkräfte unterstützt und begleitet.
HINWEIS: Eine Strafanzeige und Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sind zwei unterschiedliche Verfahren. Auch ohne Strafanzeige können Sie beim Familiengericht Schutzmaßnahmen wie ein Kontaktverbot oder eine Wohnungszuweisung beantragen. Umgekehrt kann eine Strafanzeige auch ohne einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgen.
Ein Strafverfahren kann für Betroffene von häuslicher Gewalt sehr belastend sein. Psychosoziale Prozessbegleitung unterstützt besonders schutzbedürftige Verletzte dabei, die Belastungen eines Strafverfahrens besser zu bewältigen.
Die Begleitung kann vor, während und nach der Hauptverhandlung erfolgen. Sie informiert über den Ablauf des Strafverfahrens, vermittelt Orientierung und bietet persönliche Unterstützung. Ziel ist es, Ängste und Unsicherheiten abzubauen und zu verhindern, dass Betroffene durch das Strafverfahren zusätzlich belastet werden.
Was macht eine psychosoziale Prozessbegleitung?
Eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter kann Sie unter anderem
- über den Ablauf eines Strafverfahrens informieren,
- auf Vernehmungen und die Hauptverhandlung vorbereiten,
- zu Vernehmungen und zur Gerichtsverhandlung begleiten,
- während des Strafverfahrens unterstützen und Orientierung geben,
- bei Bedarf bei der Suche nach weiteren Hilfsangeboten unterstützen.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Prozessbegleitung bei Vernehmungen und bei der Hauptverhandlung anwesend ist.
Was macht eine psychosoziale Prozessbegleitung nicht?
Psychosoziale Prozessbegleitung ist keine Rechtsberatung und keine Therapie.
Sie
- ersetzt keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt,
- vertritt Sie nicht rechtlich,
- ermittelt nicht zum Sachverhalt,
- darf Zeugenaussagen nicht beeinflussen,
- übernimmt keine psychotherapeutische Behandlung.
Bei rechtlichen Fragen kann zusätzlich eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Bei psychischen Belastungen oder Traumafolgen können weitere psychologische oder therapeutische Hilfen in Anspruch genommen werden.
Wer kann psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen?
Verletzte einer Straftat können grundsätzlich psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die psychosoziale Prozessbegleitung auf Antrag beiordnen. In diesen Fällen ist die Begleitung für die betroffene Person kostenfrei.
Eine solche Beiordnung kommt insbesondere für besonders schutzbedürftige Verletzte schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten in Betracht. Für minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten gelten besondere Regelungen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beiordnung möglich ist und die Kosten übernommen werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Wer bietet psychosoziale Prozessbegleitung an?
Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter müssen hierfür staatlich anerkannt sein. Für Thüringen führt das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ein Verzeichnis der anerkannten Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
Für den Unstrut-Hainich-Kreis und Mühlhausen sind im aktuellen Thüringer Verzeichnis unter anderem anerkannte Prozessbegleiterinnen mit entsprechenden Kontaktdaten aufgeführt. Eine der genannten Personen hat ihren Sitz unmittelbar in Mühlhausen; außerdem sind Fachpersonen mit dem Schwerpunkt häusliche Gewalt und Stalking aufgeführt.
Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter in Thüringen: Hier finden Sie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie deren fachliche Schwerpunkte
WICHTIG: Die psychosoziale Prozessbegleitung ist freiwillig und ergänzt die bestehenden Angebote der Opferhilfe. Sie ist von der rechtlichen Vertretung und von einer therapeutischen Behandlung zu unterscheiden.
Rechtliche Grundlage:
Die psychosoziale Prozessbegleitung ist insbesondere in § 406g Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die näheren Voraussetzungen und Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) sowie den entsprechenden Thüringer Regelungen.


