


Dienstleistungen | Aufgaben: Gewerbeangelegenheiten - Gewerbeamt
Neben der Führung des Gewerberegisters der Stadt Mühlhausen und der zugehörigen Ortsteile Saalfeld, Windeberg, Görmar, Felchta, Höngeda, Grabe, Bollstedt und Seebach ist das Gewerbeamt für die Entgegennahme und Bearbeitung von Gewerbeanzeigen und Erlaubnissen sowie für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister zuständig.
Leistungen
Gemäß § 14 der Gewerbeordnung -GewO- sind bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren
- Beginn,
- Veränderungen (der Tätigkeit oder Betriebsstätte innerhalb der Stadt Mühlhausen einschließlich der Ortsteile) und
- die Beendigung (der Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Gemeinde)
anzuzeigen. Dementsprechend muss mit den bundeseinheitlichen Formularen eine Gewerbean-, -um- oder –abmeldung vorgenommen werden.
Virtuelles Gewerbeamt
Gewerbean-, um- oder -abmeldungen können auch Online über das Programm „Migewa Online“ vorgenommen werden. Hier haben Sie die Möglichkeit, das für Sie entsprechende Formular auszufüllen und per E-Mail an unsere Behörde weiterzuleiten. Folgen Sie diesem Link: Virtuelles Gewerbeamt
Rechtsgrundlagen
Formulare
Im Gewerberegister der Stadt Mühlhausen sind alle gewerblichen Betriebe im Zuständigkeitsbereich erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Auskünfte aus dem nicht öffentlichen Gewerberegister erteilt werden. Dazu muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden.
Im Gewerbezentralregister -eingerichtet beim Bundesamt für Justiz in Bonn- werden
- Verwaltungsentscheidungen, die die Gewerbeausübung des Betroffenen regeln -z.B. Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc., um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
- rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten
eingetragen.
Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann persönlich oder schriftlich unter Vorlage einer Ausweiskopie bzw. eines aktuellen Handelsregisterauszugs gestellt werden. Alternativ kann der Antrag auch online direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
Die Gebühren für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister betragen 13,00 Euro.
Formulare und weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesamt für Justiz
Neben dem Gewerbezentralregister werden vollkaufmännische Unternehmen auch im Handelsregister eingetragen. Das Handelsregister für Thüringen wird zentral beim Amtsgericht Jena geführt.
Bewachung ist eine auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete -gewerbsmäßige- Tätigkeit. Bewachung fordert eine aktive Obhutstätigkeit, z.B. die Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen.
Tätigkeiten, die als erlaubnispflichtige Bewachung angesehen werden und den Nachweis einer bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung erfordern:
- Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben -sogannanter Kaufhausdetektiv-
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
- Bewachung von Asylheimen und Gemeinschaftsunterkünften in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Weitere Tätigkeiten, die als erlaubnispflichtige Bewachung angesehen werden und den Nachweis eines bei der IHK abgelegten Unterrichtungsnachweises erfordern sind beispielsweise:
- Geld- und Werttransporte
- Zugangskontrollen zu Gaststätten (soweit keine Diskothek)
- Bewachungspersonal vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z.B. zum Schutz der Musiker)
- Personenschützer unabhängig von öffentlichen oder nicht öffentlichen Verkehrsraum.
Zur Gewerbeausübung sind Kenntnisse über die Bestimmungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) erforderlich.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Bewacher sind die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Wachpersonen: Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die für zuverlässig (unbeschränktes Führungszeugnis) erklärt wurden und die erforderliche Qualifikation -Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis- besitzen. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der von der Behörde durchzuführenden Prüfung eingesetzt werden.
Seit 01.06.2019 erfolgt die Meldung ausschließlich über das Bewacherregister.
Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Gewerbebehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat. Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet.
Folgende Unterlagen sind mit dem vollständig ausgefüllten Antrag vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen maximal 3 Monate vor Antragstellung im Gewerbeamt
- unbeschränktes Führungszeugnis, zu beantragen maximal 3 Monate vor Antragstellung im Gewerbeamt
- Bescheinigung in Steuersachen des Wohnsitz-Finanzamtes
- Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft vom Insolvenzgericht I aus dem Insolvenzverzeichnis
- Unterrichtungsnachweis I Sachkundeprüfung durch die IHK
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Rechtsgrundlagen
Formulare
Wer eine Gaststätte betreiben will, hat gemäß Thüringer Gaststättengesetz mindestens vier Wochen vor der Eröffnung des Betriebs eine Gewerbeanzeige zu erstatten.
Gleichzeitig mit der Gewerbeanzeige muss der Nachweis erbracht werden, dass
- ein Führungszeugnis und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wurden,
- die Anzeige der Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke -Speisen- und Getränkekarte- sowie
- die Betriebsart
in der Behörde vorliegen.
Rechtsgrundlagen
Wer bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit -Sperrstunde- für einzelne Betriebe oder für Veranstaltungen im Freien und in Festzelten hinausschieben will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- In Thüringen gelten folgende Sperrzeiten für
- Spielhallen von 1 Uhr bis 9 Uhr sowie an stillen Feiertagen nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz - ThürFGtG ganztägig
- Biergärten, Festzelte etc. von 1 Uhr bis 6 Uhr
- Vergnügungsplätze, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen, Musikaufführungen, Betriebe und Veranstaltungen im Freien sowie in Festzelten unter freiem Himmel von 22 Uhr bis 6 Uhr
- Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel von 24 Uhr bis 6 Uhr
Der Antrag sollte mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin in der Behörde vorliegen.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Ein Wanderlager wird gemäß § 56 a Gewerbeordnung -Gewo- dann veranstaltet, wenn auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Wenn das Wanderlager im Zuständigkeitsbereich der Stadt Mühlhausen I Thüringen stattfindet und auf die Veranstaltung öffentlich hingewiesen werden soll, ist dies zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Bei formloser Anzeige an die Behörde muss dies folgende Informationen enthalten:
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohn- oder die gewerbliche Niederlassung dieser Person
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen
- Reisegewerbekarte.
In der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll und der Ort der Veranstaltung anzugeben.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 a Gewerbeordnung -GewO- benötigt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben
- Waren verkauft oder ankauft und I oder
- Dienstleistungen anbietet oder
- selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder auch nach Schaustellerart ausübt.
Die Ladenöffnungszeiten nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) gelten auch im Reisegewerbe.
Voraussetzung: Zur Erteilung der Reisegewerbekarte ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich.
Für die Antragstellung eines Reisegewerbes ist die persönliche Vorsprache im Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen nach § 33 a Gewerbeordnung -GewO- in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben will, benötigt dafür eine Spielhallenerlaubnis.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Gewerbetreibende darf diese Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort entsprechend der geltenden Vorschriften geeignet ist.
Mit der Antragstellung sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei Erlaubnisantrag im Gewerbeamt
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Wohnsitz-Finanzamtes
- Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Sozialkonzept
- Nachweis über die Schulung des Personals und Benennung des Spielerschutzbeauftragten
- Grundriss der Betriebsräume
Rechtsgrundlagen
- §§ 1, 2 Thüringer Spielhallengesetz -ThürSpielhallenG-
- § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) – Geeignetheitsbestätigung
- § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Aufstellerlaubnis
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Spielgeräte-Verordnung (Thüringen)
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 2 Abs. 5 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG)
Die für das Stadtgebiet Mühlhausen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht des Fachdienstes Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten der Stadt Mühlhausen.
Rechtsgrundlagen
Schornsteinfegerhandwerksgesetz
Die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen dient dem Umweltschutz und ermöglicht frühzeitig Brandgefahren zu erkennen, um Personen- und Sachschäden durch defekte Öfen und Thermen vorzubeugen. Die Überprüfung und Reinigung durch einen Schornsteinfegerhandwerksbetrieb wird nicht durch die Wartung der Heizanlage durch einen Installateur o.ä. ersetzt.
Jeder Grundstückseigentümer ist gemäß Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verpflichtet die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind, fristgerecht durch einen zugelassenen Handwerksbetrieb zu veranlassen. Wird der Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger darüber in Kenntnis gesetzt, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten nicht durchgeführt wurden und sich der Verpflichtete weigert diese durchführen zu lassen, wird ein Zweitbescheid erlassen, durch den die ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können (Ersatzvornahme).
Wer als Immobilienmakler tätig sein will, benötigt die dafür entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Folgende Unterlagen sind mit dem vollständig ausgefüllten Antrag vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei Erlaubnisantrag im Gewerbeamt
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Wohnsitz-Finanzamtes
- Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft vom Insolvenzgericht/aus dem Insolvenzverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Wer als Bauträger oder Baubetreuer gemäß § 34 c Absatz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung tätig sein will, benötigt die dafür entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Folgende Unterlagen sind mit dem vollständig ausgefüllten Antrag vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei Erlaubnisantrag im Gewerbeamt
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Wohnsitz-Finanzamtes
- Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft vom Insolvenzgericht/aus dem Insolvenzverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Wer als Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein will, benötigt die dafür entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Folgende Unterlagen sind mit dem vollständig ausgefüllten Antrag vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei Erlaubnisantrag im Gewerbeamt
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Wohnsitz-Finanzamtes
- Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft vom Insolvenzgericht/aus dem Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis der IHK.
Rechtsgrundlagen
- § 34f Gewerbeordnung (GewO) – Finanzanlagenvermittler
- § 34h Gewerbeordnung (GewO) – Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34i Gewerbeordnung (GewO) – Immobiliardarlehensvermittler
- Finanzanlagenvermittlerverordnung
Formulare
- Antrag auf Neuerteilung I Erweiterung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung - Thüringen
- Antrag auf Neuerteilung / Erweiterung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Gewerbeordnung - Thüringen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung - Thüringen
Wer einen Markt, Jahrmarkt, Spezialmarkt- oder ein Volksfest veranstalten will und diese Veranstaltung außerhalb der Ladenöffnungszeiten stattfinden soll, muss einen Antrag stellen und von der zuständigen Behörde -Gewerbeamt- festsetzen lassen, wenn an dieser Veranstaltung Personen teilnehmen, die ihre Waren gewerbsmäßig anbieten.
Soll die Veranstaltung während der Ladenöffnungszeiten stattfinden, kann der Veranstalter ebenfalls eine Festsetzung beantragen. Er kann die Veranstaltung jedoch auch als "privaten Markt" ohne Festsetzung durchführen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Die Festsetzung erfolgt durch einen Bescheid.
Formulare
Die Erstberatung zum Pfandleih- und Versteigerungsgewerbe erfolgt über die Kolleginnen und Kollgen des Gewerbeamtes.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wenden Sie sich in Einzelfällen bitte direkt an den
Fachdienst 5.1 Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.