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Winterdienst Mühlhausen – Schnee- und Eisglättebekämpfung Wann räumt und streut die Stadt?
Der Winterdienst in Mühlhausen ist in den §9 und §10 der Straßenreinigungssatzung geregelt. Diese FAQ erklären Ihnen übersichtlich, wie der Winterdienst funktioniert und welche Aufgaben Sie als Grundstückseigentümer haben.
DIE WICHTIGSTEN PUNKTE
- Die Stadt ist von 03.00 Uhr (werktags) | 06.00 Uhr (samstags, sonn- und feiertags) bis 20.00 Uhr im Winterdiensteinsatz
- 07.00 (werktags) | 09.00 Uhr (samstags, sonn- und feiertags) ist das Ziel der ERSTEN Räumung – nicht das Ende des Dienstes
- Bei starken Schneefällen: Wiederholungseinsätze den ganzen Tag über
- Gehwege räumen: Eigentümer-Pflicht, nicht Stadt-Aufgabe
- Streumaterial: Sand/Splitt vor Salz – Umwelt schonen
- Im Zweifelsfall früh räumen/streuen – Sicherheit geht vor
Wesentlich ist: Gemeinsam sicher durch den Winter – Stadt und Anwohner Hand in Hand
Fragen und Antworten
Die Winterdienstperiode läuft vom 01. November 2025 bis 31. März 2026. Während dieser Zeit ist ein Winterdienst-Bereitschaftsplan aktiv.
Nein! Der Winterdienst ist den ganzen Tag über aktiv – von den frühen Morgenstunden bis 20.00 Uhr (Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs).
Der Winterdienst muss seinen ersten Räum- und Streueinsatz bis zum Einsetzen des Berufsverkehrs abgeschlossen haben:
- Werktags: bis ca. 07.00 Uhr
- Samstags, Sonntags und Feiertags: bis ca. 09.00 Uhr
Das ist aber NICHT das Ende des Winterdienstes – sondern die Deadline für die erste Durchfahrt!
Der Winterdienst läuft weiter! Bei starken Schneefällen:
- Die Räum- und Streufahrzeuge machen Wiederholungseinsätze
- Der Dienst ist den ganzen Tag über aktiv, um die Straßen befahrbar zu halten
- Eine Verpflichtung zum ständigen Streuen besteht jedoch nicht, wenn aufgrund starker Schneefälle keine nachhaltige Verbesserung bzw. Sicherungswirkung erzielt wird
- Nach dem Schneefall werden die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchgeführt
Die Einsatzleiter fahren regelmäßig Kontrollstrecken ab:
- Werktags: ab 03.00 Uhr
- Samstags, sonntags, feiertags: ab 06.00 Uhr
- Werktags: ab 04.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- Samstags, sonntags, feiertags: ab 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Der Winterdienst endet um 20.00 Uhr mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs.
Diese werden von Dritten im Auftrag der Stadt Mühlhausen betreut, einschließlich der Ortsteile (Windeberg, Saalfeld, Höngeda, Grabe, Eigenrieden). Gleiches gilt für die Landstraße L 2099 (Bollstedt/Höngeda), die Kreisstraße K 517 (Seebach) und die Landstraße L 1006.
WER RÄUMT WAS?
Die Stadt räumt nach Priorität:
Dringlichkeitsstufe I (vorrangig):
- Hauptverkehrsstraßen
- ÖPNV-Straßen
- Zufahrten zu Krankenhaus, Rettungsstützpunkt, Feuerwehr
- Besonders gefährliche Stellen
- Bearbeitung: vorrangig und möglichst frühzeitig
Dringlichkeitsstufe II (danach):
- Haupterschließungs- und Sammelstraßen
- Problematische Steigungsstrecken
Dringlichkeitsstufe III (zuletzt):
- Nebenstraßennetz
- Bearbeitung: je nach Wetterlage und Leistungsfähigkeit
Grundsätzlich sind die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu räumen. §3 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Mühlhausen, regelt, dass diese Verpflichtung von den Gegebenheiten vor Ort abhängt.
Das bedeutet:
- Es können Ausnahmen oder Besonderheiten gelten, je nach örtlichen Verhältnissen
- Nähere Informationen zu Ihrem Grundstück finden Sie in der Anlage der Straßenreinigungssatzung oder bei Rückfrage bei der Stadtverwaltung
Wichtig: Die Stadt räumt die Fahrbahnen – Sie räumen gemäß §3 die Gehwege vor Ihrem Grundstück, soweit die Satzung das vorsieht.
Der Winterdienst der Stadt kümmert sich um:
- Fahrbahnen
- Öffentliche Gehwege
- Fußgängerüberwege
Der Winterdienst kümmert sich NICHT um:
- Gehwege vor privaten Grundstücken (Eigentümer-Aufgabe!)
- Private Wege
MEINE VERPFLICHTUNG ALS EIGENTÜMER - SCHNEEGLÄTTE (§ 9 Straßenreinigungssatzung)
Unverzüglich (sofort) nach Schneefall.
Das bedeutet:
- Morgens vor Berufsverkehr
- Nach nächtlichem Schneefall
- Die Räumung darf nicht unnötig hinausgezögert werden
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte muss bis zum folgenden Tag geräumt sein:
- Werktags: bis 07.00 Uhr
- Sonntags und feiertags: bis 09.00 Uhr
So breit, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Das bedeutet: mindestens begehbar und nutzbar.
Ja! Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
Sie müssen diesen – soweit möglich und zumutbar – lösen und ablagern.
- Idealfall: Außerhalb des Verkehrsraumes
- Wenn nicht möglich: Auf Verkehrsflächen nur so, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird (insbesondere Räumfahrzeuge nicht behindern)
Ja! Die geräumten Gehwegflächen müssen eine durchgehende Laufbahn bilden. Das bedeutet: Fußgänger sollen eine ununterbrochene, sichere Spur haben, auf der sie durchgehend gehen können – über mehrere Grundstücke hinweg.
Praktisch heißt das:
- Räumen Sie Ihren Gehwegbereich so, dass die Laufspur nahtlos in die des Nachbarn übergeht
- Orientieren Sie sich an der Laufspur des Nachbarn (gleiche Breite, gleiche Position)
- Der später Räumende passt sich an die bestehende Laufspur an
Ja! Die Einläufe in Entwässerungsanlagen (einschl. der Gosse) und Hydranten müssen von Eis und Schnee freibleiben.
ZUGÄNGE – DIE BESONDEREN PFLICHTEN
Zugänge sind spezielle, besonders sichere Verbindungen, die separat geräumt und gestreut werden müssen:
Zugang zur Fahrbahn
- Verbindung vom Gehweg zur Fahrbahn
- Breite: mindestens 1,25 m (bei Schneeräumung)
- Breite: mindestens 1,50 m (bei Eisglätte)
- Warum? Rettungsfahrzeuge und Lieferwagen müssen schnell zur Fahrbahn kommen
Zugang zum Grundstückseingang
- Verbindung vom Gehweg zur Haustür/Hofeinfahrt
- Breite: mindestens 1,25 m (bei Schneeräumung)
- Breite: mindestens 1,50 m (bei Eisglätte)
- Warum? Notfall- und Rettungsdienste müssen ins Haus kommen
Zugang zu Überwegen (Zebrastreifen)
- sicherer Weg zum Zebrastreifen
- Muss besonders abgestumpft werden
- Warum? Fußgänger, besonders Kinder und Ältere, brauchen sichere Wege zu Fußgängerüberwegen.
Ja! Zugänge haben Mindestbreiten, die größer sind als normale Gehwege:
- Schneeräumung Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
- Eisglätte: Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,50 m abzustumpfen.
Grund: Zugänge sind Sicherheitswege für Rettung und notwendige Bewegungen.
Ja! Auch Zugänge müssen nach nächtlichem Schneefall bis zum nächsten Morgen geräumt sein:
- Werktags: bis 07.00 Uhr
- Sonntags und feiertags: bis 09.00 Uhr
- Rettungsdienste können nicht ins Haus kommen (Lebensgefahr!)
- Müllabfuhr kann nicht arbeiten
- Lieferdienste können nicht liefern
- Fußgänger können nicht sicher über die Straße gehen
- Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis 5.000,00 €
- Haftung: Volle Haftung bei Unfällen/Schäden
MEINE VERPFLICHTUNG ALS EIGENTÜMER – EISGLÄTTE-BEKÄMPFUNG (§ 10 Straßenreinigungssatzung)
Sie müssen die Gehwege, Zugänge und grundstücksbegleitende Streifen abstumpfen (rutschfest machen). Das kann durch:
- Räumen (Schnee/Eis beseitigen) oder
- Streuen (Streumaterial aufbringen)
erfolgen.
- Bürgersteige: in voller Breite und Tiefe
- Zugänge zur Fahrbahn und Überwegen: mindestens 1,50 m Breite
- Gehwege ohne Ausbauzustand: Mindestens 1,5 m Tiefe, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend
- Eisglätte: Reine Eisschicht – Bürgersteige in voller Breite abstumpfen
- Schneeglätte: Schnee auf den Gehwegen – nur die zu räumende Fläche (nach § 9) abstumpfen
Priorität:
- Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material (erste Wahl)
- Asche: Nur begrenzt, um Verschmutzung zu vermeiden
- Salz: Nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände
Nein! Salz ist nur zulässig:
- Zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände
- In geringen Mengen
- Salzrückstände müssen nach dem Auftauen sofort entfernt werden
Nein, absolut nicht! Salz und sonstige auftauende Materialien dürfen nicht auf Straßenbegleitgrün aufgebracht werden. Auch salziger/auftauender Schnee darf dort nicht gelagert werden.
So rechtzeitig, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Das ist eine unbestimmte Norm – im Zweifelsfall lieber früher streuen.
Nach 20.00 Uhr entstandene Glätte muss bis zum folgenden Tag beseitigt sein:
- Werktags: bis 07.00 Uhr
- Sonntags und feiertags: bis 09.00 Uhr
STRAFEN & HAFTUNG
Drei Konsequenzen:
- Ordnungswidrigkeit (Bußgeld): Geldbuße bis zu 5.000,00 € für Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht
- Ersatzvornahme (Kosten):
- Die Stadt kann ein Unternehmen mit der Räumung beauftragen
- Alle entstehenden Kosten (einschließlich Verwaltungsgebühren) werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt
- Das Verfahren ist ordnungsrechtlich und kann zwangsweise durchgesetzt werden
- Haftung für Schäden:
- Wenn jemand auf dem nicht geräumten Gehweg stürzt und verletzt wird, können Haftungsansprüche gegen Sie geltend gemacht werden
- Dies gilt auch für Sachschäden
Die Stadt Mühlhausen. Bei Verstößen können ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
KONTAKT & INFORMATIONEN
Kontaktstelle für den Winterdienst:
Bauhof der Stadt Mühlhausen
Eisenacher Landstraße 14
Telefon während Dienstzeit: 03601-452 520 oder 452 521
Bei Beschädigungen durch den Winterdienst der Stadt:
- Kontakt: Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Telefon: 03601-452 521
Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in der Stadt Mühlhausen/Thüringen
Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht in die finale Phase. Bisher waren die Eigentümer aufgefordert, sich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das Finanzamt hat die Daten der Steuererklärungen entgegengenommen und verarbeitet.
Den Eigentümern wurde durch das Finanzamt ein Grundsteuerwert- und ein Grund-steuermessbescheid bekannt gegeben. Die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid wurden und werden auch an die Stadt Mühlhausen übermittelt.
Nun sind die Kommunen in der Pflicht, alle Daten zu verarbeiten, sodass ab dem nächsten Jahr rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht erstellt und versendet werden können.
Fragen und Antworten
Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus der Lage, der Größe, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes und / oder der Wohnfläche. Diese Angaben haben die Eigentümer in der Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben.
Für die Ermittlung der Grundsteuer sind - wie bisher auch - drei Schritte erforderlich:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl
=
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
=
Grundsteuer
Das Finanzamt stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert.
Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuer-messbetrag. Durch das Finanzamt werden dem Eigentümer der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.
Der Hebesatz für die Grundsteuer ist eine Prozentzahl, also ein Faktor, der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Für jeden einzelnen Eigentümer errechnet sich daraus die Höhe der Grundsteuern, die der Steuerpflichtige zahlen muss.
Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt Grundsteuermessbescheide bereits erstellt und diese Information ebenso an die Stadt Mühlhausen weitergeleitet. Für diese Eigentümer wird ein Grundsteuerbescheid erstellt und Anfang des Jahres 2025 versandt werden können.
Für die anderen Eigentümer und bei Änderungen werden nach Vorlage der Daten vom Finanzamt die Grundsteuermessbescheide verarbeitet und danach die Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.
Die Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend den im neuen Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.
Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, aber ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Stadt Mühlhausen/Thüringen inhaltlich korrekt widerspiegelt.
Die Stadt Mühlhausen/Thüringen ist verpflichtet, Ihren Widerspruch zu prüfen und sofern dem nicht abgeholfen werden kann, ist dieser an die Widerspruchsbehörde, dem Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis zur kostenpflichtigen Entscheidung zu übergeben.
Bitte nehmen Sie sich die Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen.
Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Stadt Mühlhausen bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden.
Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung.
Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.
Ja, wenn die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bereits erklärt wurde und Sie auch mit dem Veranlagungsjahr 2025 steuerpflichtig bleiben, gilt das SEPA-Lastschriftverfahren fort und bedarf keiner neuen Erklärung.
Bitte prüfen Sie Ihre Daueraufträge zur Grundsteuer. Die bei der eigenen Bank eingerichteten Daueraufträge für die Grundsteuer sind durch die bisherigen Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2024 zu beenden.
Gebäude auf fremden Grund und Boden werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Eigentümer des Grundes und Bodens auch für die aufstehenden Gebäude.
Geplant ist, dass die Hebesatzung in der ersten Sitzung des Stadtrates des neuen Jahres, am 26.02.2025, beschlossen wird. Dem schließen sich die Prüfung und Genehmigung durch die Kommunalaufsicht und die Öffentliche Bekanntmachung an, so dass voraussichtlich Anfang März 2025 die Hauptveranlagung erfolgen kann.
Die erste Fälligkeit für die Grundsteuer A und B wird für die Quartalszahler im April 2025 sein. Für die Jahreszahler bleibt es bei der Fälligkeit am 01.07.2025.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Steuerstelle der Stadt Mühlhausen gern zur Verfügung. Sie erreichen sie bei persönlichen Anliegen zur Grundsteuerreform in der Ratsstraße 21, 99974 Mühlhausen
zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung
| Montag | 8:00 | bis | 12:00 | 13:00 | bis | 18:00 | Uhr | |||||||
| Dienstag | 8:00 | bis | 12:00 | |||||||||||
| Donnerstag | 8:00 | bis | 12:00 | 13:00 | bis | 18:00 | Uhr | |||||||
| Freitag | 8:00 | bis | 12:00 |
sowie telefonisch
| Frau Schneegaß | 03601 | 452 | 235 | |||
| Frau Wincierz | 03601 | 452 | 249 | |||
| Frau Herz | 03601 | 452 | 214 | |||
| Frau Huber-Schröter | 03601 | 452 | 248 |
oder per E-Mail: steuerstellemuehlhausen.de.
Informationen zu Garagen
Hintergrund
Die abgelaufenen Fristen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz und die Grundsteuerreform zwingt alle Kommunen, bestehende rechtliche Konstrukte im Zusammenhang mit Garageneigentum neu zu ordnen. Auch in Mühlhausen betrifft dies zahlreiche Garagennutzer. Da weiterhin Unklarheiten und Missverständnisse kursieren, soll der folgende Text die Sachlage darstellen.
Fragen und Antworten
In der DDR war es gängige Praxis, Grundstücke zu pachten, um darauf Garagen zu errichten. Dies galt sowohl für Einzelpersonen als auch für sogenannte Garagengemeinschaften. Nach dem damals geltenden Zivilgesetzbuch der DDR befanden sich die Garagen dann im Eigentum derjenigen, die sie errichtet haben. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland ist eine solche Trennung von Grundstückseigentum und darauf errichteten Bauten jedoch unzulässig. Der Grundstückseigentümer ist automatisch auch Eigentümer aller fest mit dem Grundstück verbundenen Objekte – dazu gehören auch Garagen. Mit der Wiedervereinigung hätte dies prinzipiell zu einer Enteignung der bisherigen Garagenbesitzer zugunsten der Grundstückseigentümer geführt.
Um die Interessen der Betroffenen zu schützen, wurde seinerzeit vom Deutschen Bundestag das Schuldrechtsanpassungsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz gewährte den Garagenbesitzern über Jahrzehnte weitgehenden Schutz, indem Kündigungen durch Grundstückseigentümer erschwert und Mietpreiserhöhungen durch die Nutzungsentgeltverordnung begrenzt wurden.
Für die Garagenbesitzer änderte sich daher bis Ende 1999 kaum etwas. Sie zahlten weiterhin Pacht, kümmerten sich um die Instandhaltung und konnten ihre Garagen verkaufen oder weitergeben. Seit dem Jahre 2000 fielen sukzessive immer mehr Schutzklauseln weg, die letzten am 31.12.2022. Seit dem 01.01.2023 gilt damit ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Bereits seit Januar 2000 haben Grundstückseigentümer das Recht, bestehende Nutzungsverträge zu kündigen, wodurch die Garagen in ihr Eigentum übergehen würden (§ 23 Abs. 6 Schuldrechtsanpassungsgesetz). Die Stadt Mühlhausen verlängerte jedoch freiwillig die sogenannte Investitionsschutzfrist zweimal:
- Bis zum 31.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Mühlhausen, August 2004)
- Erneut bis zum 31.12.2024 (Amtsblatt der Stadt Mühlhausen, 19.08.2020)
Ab dem 01.01.2025 erfolgt keine erneute Verlängerung – auch aufgrund der neuen Grundsteuergesetze. Dadurch entfällt auch der bisher von der Stadt auf privatrechtlicher Basis praktizierte Weg des Abschlusses von sogenannten „Dreiseitigen Verträgen“, die bisher den Weiterverkauf von Garagen ermöglichten.
Was sind DDR-Pachtverträge?
Als „DDR-Pachtverträge“ gelten Pacht-/Nutzungsverträge für eine Garage, die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden und in der Form noch heute bestand haben. Die Garage wird noch von dem im DDR-Pachtvertrag angeführten Pächter/Nutzer genutzt, bzw. von seinen Erben und es erfolgte kein Abschluss eines neuen Pachtvertrages nach dem 03.10.1990. Sofern der Abschluss eines neuen Vertrages erfolgte, wird damit der alte DDR-Pachtvertrag konkludent aufgehoben.
Für den DDR-Pachtvertrag gilt zunächst das Schuldrechtsanpassungsgesetz. Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts Abweichendes regelt.
Festsetzungen der Stadt Mühlhausen
Ein Verkauf einer Garage auf einem fremden Grundstück kann grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen. Ein Verkauf oder eine Übertragung an Dritte ist seit dem 01.01.2025 ausgeschlossen.
Das Nutzungsentgelt für den im Vertrag benannten Nutzer beträgt derzeit 101,- EUR pro Jahr.
Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?
Nach § 23 Abs. 4 Schuldrechtsanpassungsgesetz gelten seit dem 04.10.2015 die Kündigungsfristen des BGB. Nach § 580a Abs. 1 BGB gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Nach § 11 Schuldrechtsanpassungsgesetz geht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses das Eigentum an den Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über.
Bestehen Entschädigungsansprüche im Falle einer Vertragskündigung durch die Stadt?
Nach § 11 Schuldrechtsanpassungsgesetz geht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses das Eigentum an den Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts des Bauwerks ist seit 2022 nicht mehr zu zahlen (vgl. § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG). In Betracht kommt lediglich die Zahlung einer Entschädigung, wenn der Verkehrswert der Grundstücke durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Kündigung erhöht ist (vgl. § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG). Dies müsste der Nutzer durch ein von ihm beauftragtes Gutachten eines öffentlich bestellten Gutachters nachweisen.
Was passiert im Todesfall des Garagennutzers?
Gemäß § 16 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist im Todesfall des Nutzers sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2 sowie § 580 BGB berechtigt.
Nachfolgende Erläuterungen betreffen alle Garagennutzer, die einen Miet-/Pacht- oder Nutzungsvertrag für eine Garage auf städtischen Grundstücken ab dem 02.10.1990 abgeschlossen haben. Für diese Verträge gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Schuldrechtsanpassungsgesetz findet keine Anwendung.
Festsetzungen der Stadt Mühlhausen
Garagennutzer mit einem Vertragsbeginn ab dem 01.01.2021 zahlen einen vereinbarten Mietzins von 30,- EUR pro Monat.Bei Neuverträgen ab dem 01.01.2025 beträgt der Mietzins ebenfalls 30,- EUR pro Monat.
Für Garagennutzer mit einem Vertragsbeginn zwischen dem 03.10.1990 und dem 31.12.2020 beträgt das Nutzungsentgelt seit dem 01.04.2025 monatlich 15,- EUR. Für diese Verträge war zuvor ein Nutzungsentgelt von 70,- EUR jährlich vereinbart. Um den Nutzern ein Entgegenkommen zu signalisieren, hat sich die Stadt Mühlhausen zunächst für ein vermindertes monatlichen Entgelt entschieden.
Die Stadt Mühlhausen erhebt vergleichsweise moderate Mietzinsen, die unter dem Niveau anderer Kommunen liegen.
Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?
Sofern der Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Kündigungsfristen nach § 580 Abs. 1 BGB. Demnach kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Bestehen Entschädigungsansprüche im Falle einer Vertragskündigung?
Entschädigungsansprüche nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz bestehen nicht, da der Vertrag nach dem 02.10.1990 abgeschlossen wurde und damit das Schuldrechtsanpassungsgesetz keine Anwendung findet. Entschädigungsansprüche bestehen nur dann, wenn in dem zugrunde liegenden Vertrag eine explizite Entschädigungsregelung vereinbart wurde.
Was passiert im Todesfall des Garagennutzers?
Gemäß § 580 BGB ist im Todesfall des Garagennutzers sowohl der Erbe als auch der Grundstückseigentümer berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Als Sondereigentumsverträge gelten Verträge, mit denen die Stadt Mühlhausen als Grundstückseigentümerin der Fortführung von DDR-Pachtverträgen mit einem Dritten zugestimmt hat. Damit hat die Stadt als Grundstückseigentümerin das Sondereigentum an der Garage für einen Dritten anerkannt. Für diese Verträge gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Festsetzungen der Stadt Mühlhausen
Ein Verkauf einer Garage auf einem fremden Grundstück kann grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen. Ein Verkauf oder eine Übertragung an Dritte ist seit dem 01.01.2025 ausgeschlossen.
Das Nutzungsentgelt für den im Vertrag benannten Nutzer beträgt derzeit 101,- EUR pro Jahr.
Wer ist für Instandhaltungsmaßnahmen zuständig?
Die Instandhaltungspflicht obliegt hier den Nutzern, da sie als Sondereigentümer der Garagen angesehen werden.
Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?
Nachdem die Kündigungsschutzfristen des § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz abgelaufen sind, gelten die Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine vertraglich abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Bestehen Entschädigungsansprüche im Falle einer Vertragskündigung?
Nach § 11 Schuldrechtsanpassungsgesetz geht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses das Eigentum an den Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts des Bauwerks ist seit 2022 nicht mehr zu zahlen (vgl. § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG). In Betracht kommt lediglich die Zahlung einer Entschädigung, wenn der Verkehrswert der Grundstücke durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Kündigung erhöht ist (vgl. § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG). Dies müsste der Nutzer durch ein von ihm beauftragtes Gutachten eines öffentlich bestellten Gutachters nachweisen.
Was passiert im Todesfall des Garagennutzers?
Gemäß § 580 BGB ist im Todesfall des Garagennutzers sowohl der Erbe als auch der Grundstückseigentümer berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Fragen und Antworten: Feuerwerk in der Mühlhäuser Innenstadt
Zum Jahreswechsel und auch während der Stadtkirmes gibt es in der historischen Altstadt von Mühlhausen kein Feuerwerk. Dieser Schritt dient dem Schutz des einzigartigen Kulturerbes: Die engen Gassen, die denkmalgeschützten Fachwerkhäuser und die fast vollständig erhaltene Stadtmauer sind besonders gefährdet durch Funkenflug und extreme Hitze, die durch Feuerwerkskörper entstehen können.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, warum dieses Verbot notwendig ist und wie es sich auf den Jahreswechsel und die Stadtkirmes auswirkt.
Die Altstadt von Mühlhausen ist ein wertvolles Kulturerbe mit einzigartiger historischer Bausubstanz. Enge Gassen, denkmalgeschützte Fachwerkhäuser und die fast vollständig erhaltene Stadtmauer sind besonders schützenswert. Feuerwerkskörper wie Raketen oder Batterien bergen erhebliche Brandgefahren:
- Funken oder glühende Teile können durch offene Dachziegel, Lüftungsöffnungen oder Dachkanten eindringen.
- Temperaturen von bis zu 2000°C können massive Schäden an historischen Gebäuden verursachen. Das Verbot dient somit dem Schutz der Bausubstanz und der Sicherheit der Anwohner sowie der Feiernden am 31. Dezember und 1. Januar.
Das Verbot gilt für den gesamten Bereich der historischen Altstadt von Mühlhausen sowie für eine angrenzende Pufferzone. Der genaue Geltungsbereich ist auf einer Karte im Lageplan dargestellt.

Ja, außerhalb der Verbotszone ist es weiterhin erlaubt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (z. B. Silvesterraketen, Knallkörper, Fontänen) am 31. Dezember und 1. Januar abzubrennen. So kann der Jahreswechsel sicher gefeiert werden, während die Altstadt geschützt bleibt.
Die Stadt Mühlhausen dankt allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gästen für ihr Verständnis und ihre Unterstützung bei der Bewahrung des Kulturerbes.
Bis auf Weiteres wird es leider kein Feuerwerk zur Mühlhäuser Kirmes geben. Das Risiko eines Brandes in der historischen Altstadt ist einfach zu groß.
Denn aufgrund der engen Bebauung, der erschwerten Zugänglichkeit und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein sehr großes potentielles Schadensausmaß im Brandfall.
Deshalb appelliert die die Mühlhäuser Feuerwehr schon seit Langem dringend, auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Altstadt und dem angrenzenden Umfeld zu verzichten. Dies ist auch der Grund dafür, dass es ein solches Verbot ja inzwischen auch für Silvester gibt.
Auch in den zurückliegenden Jahren, als es ein Höhenfeuerwerk auf dem Blobach gab, war die Gefahr schon da. Die Mühlhäuser Feuerwehr hat mit hohem Aufwand dafür gesorgt, das Risiko in Grenzen zu halten und musste auch schon eingreifen, um Funken zu löschen und damit Brände zu verhindern. Dieser Kraftakt ist den Einsatzkräften auf Dauer nicht zumutbar – zumal die Ressourcen im Fall der Fälle an anderer Stelle fehlen. In Abwägung von Risiko, Kosten und Nutzen hat die die Stadt Mühlhausen in Abstimmung mit dem Traditionsverein Mühlhäuser Heimatfeste e.V. deshalb entschieden: Sicherheit geht vor!
Ein anderer Standort als der Blobach für ein Feuerwerk konnte bislang nicht gefunden werden. Denn wichtig sind zwei Dinge: Erstens, das Feuerwerk sollte für möglichst viele Menschen zu sehen sein; der Standort muss also freie Sicht bieten. Und zweitens muss der Standort gleichzeitig sicher sein – sprich es muss ausreichend Abstand zu Bäumen, Gebäuden etc. geben. Ein solcher Standort, der beides bietet, konnte bisher nicht gefunden werden.
Hinzu kommt, dass niemanden geholfen ist, wenn viele Kirmes-Besucher den Rummel auf dem Blobach und die Kirmesgemeinden verlassen, um das Feuerwerk zu sehen.
Mit dieser Frage hat sich die Stadtverwaltung sich auch schon intensiv beschäftigt. Jedoch hat die Prüfung von Alternativen zum klassischen Feuerwerk bisher leider zu keinem Erfolg geführt. Die Verantwortlichen werde aber weiterhin recherchieren, welche weiteren Möglichkeiten sinnvoll und bezahlbar sein könnten.
Eine Drohnenshow kann auf dem Blobach nicht stattfinden, da die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Starten und Landen sowie für den Schwarmflug der Drohnen nicht eingehalten werden können. Das bedeutet, dass eine entsprechende Darbietung ein Sicherheitsrisiko für Zuschauer und Mitarbeiter darstellen würde. Denn es bestünde die Gefahr, dass Drohnen abstürzen.
Auch für eine Lasershow ist der Blobach laut übereinstimmender Einschätzung mehrerer angefragter Anbieter ungeeignet. Auch hier ist das hohe Sicherheitsrisiko der Grund. Der Platz ist zu klein bzw. während des Rummels zu beengt, um erforderliche Sicherheitsabstände einzuhalten und Absperrmaßnahmen durchzusetzen – denn selbst Personen in den Fahrgeschäften könnten durch die Laserstrahlen verletzt werden. Technisch wird von einem Anbieter eine begrenzte Lasershow mit kleinen Laserleistungen im Bereich unmittelbar vor der Stadtmauer als einzige machbare Alternative gesehen. Entsprechend könnten diese aber auch nur wenige Zuschauer miterleben. So ziehen die Experten das Fazit: Aufwand und Nutzen für eine Lasershow stehen in keinem vernünftigen Verhältnis.
Umgestaltung Erholungsgebiet Schwanenteich
Rund 200 Bürgerinnen und Bürger informierten sich am 19. Oktober 2024 bei einem „Tag der offenen Tür“ über die Arbeiten zur Neugestaltung des Erholungsgebietes Schwanenteich. Für alle, die nicht dabei sein konnten, fassen wir hier die Antworten auf die meist gestellten Fragen zusammen:
Fragen und Antworten: Umsetzungsphase - Baufortschritt am Schwanenteich
Der erste und zweite Bauabschnitt laufen und liegen im Zeitplan. Viele der tiefbaulichen Arbeiten sind abgeschlossen. Anschließend wird der barrierefreie Spielplatz fertiggestellt und die Pflasterarbeiten erfolgen. Für den dritten Bauabschnitt laufen derzeit die Ausschreibungen; los gehen soll es noch in 2024. Ziel ist es, alle Bauabschnitte im Herbst 2025 abzuschließen.
Diese wurden nur zeitweise aufgebracht, um den Boden statisch zu stabilisieren, damit dort die neuen Schwanenteichterrassen entstehen können. Der Schotter, der für die Auflast eingesetzt wurde, wird für den Wegebau nachgenutzt.
Nein, der Wasserspiegel wurde abgesenkt, um die Arbeiten durchführen zu können und wird nach der Fertigstellung wieder normalisiert. Derzeit liegt der Bauwasserstand ca. 70 cm unter dem Normalwasserstand.
Die Spielgeräte für den neuen, integrativen Spielplatz sind schon eingetroffen. Aus Sicherheitsgründen kann der Spielplatz erst zur Nutzung freigegeben werden, wenn auch die Arbeiten im Umfeld abgeschlossen sind. Wenn es soweit ist, werden insbesondere auch Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen ihren Spaß haben können, denn bestimmte Spielbereiche sind eigens so konzipiert, dass sie beispielsweise mit dem Rollstuhl genutzt werden können.
Die Außenanlagen wurden aufwendig umgestaltet und fügen sich harmonisch in die entstehenden angrenzenden Bereiche ein. Vor allem wurde auch ein barrierefreier Zugang geschaffen. Das Umfeld des Cafés profitiert außerdem, da sich die gastronomisch nutzbare Fläche vergrößert und in diesem Zusammenhang frühere Stolperstellen sowie unsaubere Verkabelung beseitigt werden konnten.
Das liegt daran, dass bisher vor allem viele Erdarbeiten ausgeführt wurden. Ein wichtiger Punkt sind technische Änderungen am einst künstlich angelegten Schwanenteich. Damit soll ein seit Jahrzehnten bestehende Problem behoben werden: In der nordöstlichen Ecke sammeln sich regelmäßig Treibgut, Algen und „Entendreck“ an.
Hinzu kommt die geringe Wassertiefe von 1,00 bis 1,50 Meter, wodurch sich das Wasser im Sommer schnell erwärmt. All das führt zu unangenehmen Gerüchen. Um das in den Griff zu bekommen, wird die Ecke entschärft, indem sie künftig in einem Bogen bzw. abgefast verläuft. Zusätzlich entsteht ein Wasserspiel in Form von Fischköpfen und ein Pumpensystem. Damit wird mehr Sauerstoff zugeführt und eine Strömung erzeugt, die das Treibgut in Richtung des Abflusses zur Automatikrechenanlage abtransportiert.
Es wird ausreichend neue Abfalleimer und Bänke geben – einige davon mit erhöhten Sitzflächen, um es speziell auch für ältere Menschen bequemer zu gestalten. Die neue Beleuchtung wird im Sinne des Naturschutzes so konzipiert sein, dass sie weitestgehend nur den Weg ausleuchten und nicht seitlich in den bepflanzten Bereich streuen, um die Beeinträchtigung für Tiere gering zu halten.
Neben den vielen Bäumen, die erhalten wurden, wird es umfangreiche Neupflanzungen mit Gehölzen, Stauden und zahlreichen zusätzlichen Großbäumen geben. Die Pflanzungen beginnen im Spätherbst 2024.
Entlang des Nordufers wird der bestehende Bitumen-Weg erhalten; diesen werden auch Radfahrer nutzen können. Zusätzlich verläuft näher am Wasser ein neu angelegter Uferweg, der nur für Fußgänger nutzbar sein wird.
Da der Baustellenverkehr über den Hauptweg am Nordufer abgewickelt werden muss, können die Wege in diesem Bereich erst zum Ende der Bauarbeiten im Herbst 2025 freigegeben werden. Ab Frühjahr 2025 wird zusätzlich auch der Weg an der West- und Südseite des Schwanenteiches bis zum Ende der Bauarbeiten gesperrt.
Der städtische Bauhof erhält zwei Kollegen, die zusätzlich eingestellt werden, um sich künftig vorrangig um Pflege und Sauberkeit des Erholungsgebiets Schwanenteich zu kümmern. Ganz allein schaffen sie das trotzdem nicht – wir alle sind aufgefordert, unseren Teil beizutragen, damit es schön bleibt.
Der Gedanke, damit Vandalismus vorzubeugen, ist nachvollziehbar. Jedoch sind die Hürden dafür vom Gesetzgeber sehr hoch gesetzt. Erst, wenn nachgewiesen ist, dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung z.B. durch viele dokumentierte Straftaten vorliegt, wird eine Videoüberwachung eventuell genehmigt.
Hier handelt es sich um das Informationszentrum am Schwanenteich – ein Flachbau mit Gründach, in dem neben kostenfreien öffentlichen Toiletten ein multifunktional nutzbarer Raum entsteht. Dank großer Glasfenster bietet sich von hier künftig ein wunderschöner Ausblick auf den Schwanenteich. Durch seine Ausstattung kann das Informationszentrum für Seminare, Schülergruppen, kleinere Veranstaltungen oder beispielsweise Trauungen genutzt werden.
Ein natur- und artenschutzrechtliches Gutachten hat ergeben, dass u. a. die Brutzeit der am Schwanenteich vorkommenden Haubentaucher berücksichtigt werden muss. Damit ist Bootsverkehr nur noch ab Mitte August zulässig – diese Situation hätte übrigens unabhängig von der Neugestaltung jederzeit eintreten können, denn eine derartige Untersuchung hätte beispielsweise von Naturschutzverbänden angestoßen werden können.
Grundsätzlich kann sich auch wieder eine andere Situation ergeben, so wenn sich das Vorkommen des Haubentauchers ändert. Falls es im Sinne des Naturschutzes und zugleich wirtschaftlich darstellbar ist, könnte es auch künftig wieder Bootsverkehr auf dem Schwanenteich geben. Mit dem „Holzdeck“, eine Art Steg und Aussichtsplattform, die im dritten Bauabschnitt in der Südost-Ecke des Schwanenteichs entsteht, werden die Voraussetzungen geschafften, damit auch künftig Boote anlegen können.
Nicht direkt im Zuge der Umgestaltung des Schwanenteichs. Vielmehr hat die Stadtverwaltung ein fachlich hervorragend geeignetes, regional ansässiges Planungsbüro beauftragt, probate Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasserereignissen infolge Starkregen westlich des Schwanenteichs zu untersuchen.
Fragen und Antworten: Planungsphase - Umbau Erholungsgebiet am Schwanenteich
Die im ersten Halbjahr 2021 vorgestellten Vorentwürfe wurden in der anschließenden Entwurfsplanung konkretisiert. Die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kommission sind eingeflossen.
In der Entwurfsplanung wurden die Vorentwürfe geprüft und bewertet sowie Hinweise, Anregungen und Auflagen eingearbeitet. Dies erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Stadtrat sowie einer Vielzahl weiterer Akteure, die das Vorhaben stetig begleiten und prüfen. Dazu gehören unter anderem die Untere Naturschutzbehörde und die Untere Wasserbehörde. Die eingegangenen Rückmeldungen der Bevölkerung sind ebenso mit eingeflossen.
Die Zusammenfassung der Bürgerbeteiligung können Sie hier nachlesen.
An die Entwurfsplanung hat sich die Phase der Genehmigungs- und Ausführungsplanung angeschlossen. Die Bauarbeiten haben Ende August 2023 begonnen.
Nein. Das Gegenteil ist der Fall: Naturschutz und Artenvielfalt sind auch für uns von größter Bedeutung! Es ist gerade eines der Ziele, die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen nicht nur zu erhalten, sondern weiter zu verbessern und zusätzliche Lebensräume am Schwanenteich zu schaffen.
Was nicht auf den ersten Blick erkennbar ist: Der Schwanenteich hat in seiner jetzigen Form Defizite. Die Ufer sind steil; die Uferzone ist schmal und verfügt nur über vergleichsweise wenig Vegetation. Das wollen wir ändern. Abgeflachte Ufer, reichlich zusätzliche Anpflanzungen von Stauden und Gräsern und ruhige, nicht zugängliche Zonen werden Lebensräume zum Beispiel für Brutvögel vergrößern. Weitere Elemente wie Natursteinmauern und Steinschüttungen schaffen ideale Bedingungen für Amphibien. Und auch durch die teilweise Renaturierung des verrohrten Popperöder Bachs wird neuer Lebensraum entstehen.
Die Insel bleibt unberührt.
Dieser Bereich wird durch die vorliegenden Entwürfe nicht berührt. Erst in einer zweiten Phase möchten wir schauen, wie sich hier durch behutsame Änderungen und unter strengster Berücksichtigung aller naturschutzrechtlichen Belange eine Weiterentwicklung erreichen lässt. Hier stehen wir aber erst ganz am Anfang der Überlegungen. Dazu werden wir auch eine separate Bürgerbeteiligung zu gegebener Zeit durchführen. Gern nehmen wir schon jetzt Ihre Ideen und Vorschläge entgegen.
Bereits jetzt steht fest, dass die Seebühne im Vergleich zum Vorentwurf verkleinert wird. Welche Materialien verwendet werden, steht noch nicht fest.
Der Spielplatz wird deutlich vergrößert und integrativ gestaltet, also auch für Kinder mit Beeinträchtigung nutzbar sein. Die jetzigen Spielgeräte sind stark in die Jahre gekommen – hier müssen wir in jedem Fall in den nächsten Jahren handeln. Elemente, die noch nutzbar sind, werden an anderer Stelle weitergenutzt.
Ein wichtiges Ziel der Umgestaltung ist auch die Verbesserung der Wasserqualität in der nordöstlichen Ecke des Schwanenteichs. Deshalb ist unter anderem vorgesehen, den Steg von seinem jetzigen Platz nach Süden zu verlegen, um ein Hemmnis für den Abfluss der Schwebstoffe zu beseitigen. Die „Entschärfung“ der Ecke, ein Wasserspiel und die Einspeisung von Frischwasser durch den nördlichen Popperöder Bach sollen mithelfen, durch Wasserbewegung und Sauerstoffzufuhr die Wasserqualität zu verbessern.
Das Thema Barrierefreiheit spielt eine wichtige Rolle. Die Hauptwege – darunter auch die Seepromenade bzw. im Ufergarten – werden grundsätzlich barrierefrei sein.
Nein. Mit der Weiterentwicklung wollen wir das wunderschöne Areal deutlich aufwerten – und zwar so, dass die Bedürfnisse der Besucher und der Natur gleichermaßen bestmöglich berücksichtigt werden. Der Schwanenteich wird ein naturnaher Ort zur Erholung, zum Kraft tanken, für Geselligkeit Spiel und Aktivität und Lebensraum und Rückzugsort für Tiere und Pflanzen sein. Kultur und Natur werden Hand in Hand gehen.
Ja, es wird deutlich mehr und attraktivere Sitzmöglichkeiten geben, die speziell auch den Bedürfnissen älterer Menschen entsprechen. Auch wird die Anzahl der Mülleimer erhöht. Auch neue Beleuchtung wird es geben.
Unbedingt! Der Begriff „Quellenpark“ ist ein Arbeitstitel. Natürlich ist und bleibt der Schwanenteich der Schwanenteich.
Viele Begrifflichkeiten, die im Vorentwurf verwendet wurden, haben einen fachlichen Bezug, der mit der Beantragung der Fördermittel zusammenhängt. Am Ende wird der Markenkontaktpunkt ein Info-Punkt mit WCs und Umweltbildungszentrum sein und auch so heißen. Die Seepromenade wird zur Uferpromenade.
Ein Pflegekonzept ist Bestandteil der Planung. Wir sind uns im Klaren darüber, dass wir das geschaffene Kleinod erhalten und pflegen müssen. Dafür werden wir zwei Mitarbeiter vorhalten. Auch wird es künftig mehr und größere Papierkörbe und viele zusätzliche Sitzmöglichkeiten geben, die speziell auch den Bedürfnissen älterer Menschen entsprechen.
Dennoch wird es für uns alle – nicht nur am Schwanenteich – ein dauerhaftes Thema bleiben, wie pfleglich wir mit den Anlagen, Aufenthalts- und Begegnungsorten in unserer Stadt umgehen. Dafür zu sorgen, dass die Stadt ansehnlich und sauber ist, geht nicht nur die Mitarbeitenden des städtischen Bauhofs etwas an und kann zu keiner Zeit und auch in keiner anderen Stadt allein von ihnen geleistet werden, da sie nicht ständig überall sein können. Wir alle können und müssen unseren Beitrag für ein schönes, gepflegtes Mühlhausen leisten.
Der Stadt Mühlhausen wurde vom Freistaat Thüringen die Höchstförderung von 75 % in Aussicht gestellt, ansonsten sind 60 % der übliche Fördersatz. Wenn wir das Vorhaben nicht umsetzen, bekommen wir das Geld auch nicht. Wenn wir es aber umsetzen, erhalten wir etwas, von dem hauptsächlich die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt profitieren. Gleichzeitig sorgt es dafür, unsere wunderschöne Stadt insgesamt als Ausflugsziel auch für andere Menschen interessant zu machen – und das hilft unserer Innenstadt, unseren Gewerbetreibenden, Gastronomen und der Stadtentwicklung insgesamt.
Die drei Bauabschnitte beginnen zeitversetzt, werden aber parallel im Zeitraum von Ende August 2023 bis voraussichtlich Sommer 2025 umgesetzt und abgeschlossen. Es wird dabei immer auch Bereiche geben, die nutzbar sind.
Nein! Ganz im Gegenteil wird es nach der Umgestaltung deutlich mehr Bäume, Stauden, Gräser und andere Pflanzen geben. Zum einen entlang des Ufers, an dem es bisher an manchen Stellen fast gar keine Vegetation gibt – dort, wo sich bereits Schilf entwickelt hat, bleibt es natürlich stehen. Zusätzliche Bäume werden ebenfalls gepflanzt.
Jeder Baum, der erhalten werden kann, wird auch erhalten, so zum Beispiel die bei Kindern beliebte Weide im westlichen Bereich. Bäume, die aufgrund von Krankheiten, sich ändernder klimatischer Bedingungen oder weil sie nicht die Standortbedingungen haben, die sie zum Wachsen brauchen, nicht mehr standsicher sind, werden geprüft und gegebenenfalls durch standortgerechte Nachpflanzungen ersetzt.
Gar keine. Die Stufen am Ufer in der nordöstlichen Ecke ersetzen die vorhandene Mauer. Jedoch in einer abgerundeten Form, so dass diese Ecke, in der sich Algen und andere Schwebstoffe bisher regelmäßig ansammeln und nicht abfließen können, künftig entschärft wird.
Um ca. 3 Prozent der Gesamtfläche. Dies geschieht, um die nordöstliche Ecke in einer abgerundeten Form zu gestalten. Damit wird diese Ecke, in der sich Algen und andere Schwebstoffe bisher regelmäßig ansammeln und nicht abfließen können, künftig entschärft. Zudem werden die Ufer z.T. abgeflacht. Damit entsteht ein breitere Übergangsbereich vom Land zum Wasser und damit zusätzlicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere, zum Beispiel für Brutvögel.
Es ist geplant, den Spielbereich mit einem ca. 70 cm hohen „Mäuerchen“ einzufrieden, um eine Abgrenzung zu schaffen und ein nicht kontrollierbares „Wegrennen“, insbesondere in Richtung der Stufenanlage/des Ufers weitestgehend auszuschließen.
Die Kletterspinne wird von den zuständigen städtischen Mitarbeitern Jahr für Jahr gewartet, gepflegt und hat bereits manche Reparatur hinter sich. Über kurz oder lang wird die bisherige „Spinne“ die Anforderung an sicheres, unbeschwertes Spielen und Klettern nicht mehr erfüllen. Da die Mühlhäuserinnen und Mühlhäuser jedoch sehr viele Erinnerungen mit „ihrer“ Spinne verbinden und auch von den heutigen Kindern innig geliebt wird, wird es eine neue Kletterspinne geben.
Der Bach soll an einem kleinen Stück behutsam aufgeweitet werden – das bedeutet, dass das Bachbett hier etwas verbreitert wird, mehr Raum bekommt und in Form eines naturnahen integrativen Spielangebots für Kinder (und Erwachsene) erlebbar wird. Der Hinweis mehrerer Bürger, ein Kneipp-Becken zu installieren, wird sich dabei wiederfinden. Keinesfalls wird hier etwas zerstört. Die Probleme vieler von Menschenhand geformter Gewässer ist gerade, dass sie begradigt und in ein kleines Bett gezwängt sind. Aus diesem Grund soll der Popperöder Bach, der derzeit auf einer Länge von 70 Metern unterirdisch in einem Rohr fließt, auf einer Länge von 45 Metern wieder freigelegt und renaturiert werden.
Empfang von Rechnungen durch die Stadtverwaltung Mühlhausen
Im Sinne der fortschreitenden Digitalisierung hat die Stadtverwaltung Mühlhausen die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine vollständig elektronische Rechnungsbearbeitung geschaffen.
Die folgenden Rechnungsformate sind zulässig:
Papierbasierte Rechnungen auf dem Postweg sind weiterhin möglich, sollten jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
Rechnungen können per E-Mail als Anhang gesendet werden an das zentrale E-Mail-Rechnungs-Postfach der Stadtverwaltung Mühlhausen rechnungmuehlhausende.
Für die Anhänge verwenden Sie bitte zwingend PDF-Dateien.
Bitte vermeiden Sie unbedingt einen Versand an andere E-Mail-Adressen städtischer Fachbereiche/Referate oder Mitarbeiter!
Als Rechnungsersteller können Sie nach vorheriger Registrierung über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes
https://xrechnung-bdr.de Rechnungen erfassen oder bereits elektronisch erstellte Rechnungen hochladen und direkt an die Stadtverwaltung Mühlhausen senden.
Bitte verwenden Sie hierfür die folgende, zentrale Leitweg-ID der Stadtverwaltung Mühlhausen:
Leitweg-ID der Stadtverwaltung Mühlhausen 16064046-0001-48
Um zukünftig eine medienbruchfreie, papierlose, volldigitale und effiziente Abwicklung der Rechnungsbearbeitung sicherzustellen, bitten wir Sie vordergründig einen der beiden digitalen Übermittlungswege zu nutzen.
Einführung einer Beherbergungssteuer in Mühlhausen
Die Beherbergungssteuer – auch bekannt als Tourismusabgabe, Kulturförderabgabe, Bettensteuer oder City Tax – ist eine Abgabe, die von Gästen für entgeltliche Übernachtungen in einer Stadt erhoben wird. Viele Städte und Gemeinden setzen sie bereits seit Jahren ein, um touristische und kulturelle Angebote zu fördern.
Mit den Einnahmen aus der Beherbergungssteuer möchte die Stadt Mühlhausen ein vielfältiges kulturelles Angebot finanzieren und fördern.
2,50 € pro Übernachtung und Gast in:
Hotels
Gasthöfen
Pensionen
Ferienunterkünften
Privatunterkünften
1,00 € pro Übernachtung und Gast auf Campingplätzen
Die Steuer wird maximal für 14 aufeinanderfolgende Übernachtungen im gleichen Beherbergungsbetrieb pro Kalenderjahr erhoben.
Die Satzung wurde in der Stadtratssitzung am 18. Juni 2025 beschlossen und tritt am 01. August 2025 in Kraft.
Steuerschuldner ist der Übernachtungsgast. Die Steuer ist zusätzlich zum Übernachtungspreis zu zahlen und muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Von der Beherbergungssteuer befreit sind:
Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Personen, die aus zwingend medizinischen Gründen in Mühlhausen übernachten
Gäste in geriatrischen Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationszentren
Die genauen Ausnahmen sind abschließend in der Satzung geregelt.
Anmeldung des Betriebs bei der Steuerstelle der Stadt Mühlhausen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Satzung (mit amtlichem Vordruck)
Einzug der Steuer vom Gast, Abführung an die Stadt und Nachweisführung>
Offene Ausweisung der Steuer auf der Gästerechnung
Quartalsweise Abgabe der Steuererklärung über einen amtlichen Vordruck
Die Beherbergungssteuer ist quartalsweise abzuführen. Die Steuererklärung muss jeweils bis zum 15. Tag nach Quartalsende eingereicht werden:
15. April für das 1. Quartal
15. Juli für das 2. Quartal
15. Oktober für das 3. Quartal
15. Januar des Folgejahres für das 4. Quartal
Die erste Steuererklärung ist voraussichtlich zum 15. Oktober 2025 einzureichen.
Die Vordrucke zur Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung sowie zur Steuererklärung stehen nach Inkrafttreten der Satzung auf der Homepage der Stadt Mühlhausen zum Download bereit.
Die Mitarbeiterinnen der Steuerstelle der Stadt Mühlhausen helfen Ihnen gern weiter.
Kontakt:
Adresse: Ratsstraße 21, 99974 Mühlhausen
E-Mail: steuerstelle@muehlhausen.de
Telefonisch und persönlich zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung
Aktuelle Informationen zur Satzung, dem Inkrafttreten sowie zu Formularen und Ausnahmeregelungen werden auf der Homepage der Stadt Mühlhausen,im elektronischen Amtsblatt und im Mitteilungsblatt der Stadt Mühlhausen bereitgestellt.







