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Informationen zur Briefwahl | Beantragung Wahlunterlagen

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten in Schriftform oder mündlich zu den obengenannten Öffnungszeiten bis Freitag, dem 24.09.2021, um 18:00 Uhr beantragt werden. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

  • Ab Mittwoch, dem 22.09.2021 kann kein rechtzeitiger Postversand mehr garantiert werden, so dass eine persönliche Beantragung Vorort empfohlen wird. Gern können Sie mit Vollmacht eine andere Person zur Abholung Ihrer Unterlagen beauftragen.
  • Bei glaubhafter Versicherung des Wahlberechtigten, dass ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, 25. September 2021, bis 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden.
  • Wahlscheine können noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die (roten) Wahlbriefe müssen bis Sonntag, 26.09.2021, 18:00 Uhr, im Wahlbüro der Stadt Mühlhausen, „Brotlaube“, Obermarkt 21 in 99974 Mühlhausen eingehen.

Gesonderte Öffnungszeiten des Wahlbüros am Wahlwochenende:

  • Samstag, 25.09.2021 von 09:00 bis 12:00 Uhr
  • Sonntag, 26.09.2021 von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Ansonsten können Sie die Wahlbriefe ebenso bis Sonntag, dem 25.09.2021, um 18:00 Uhr in den Amtsbriefkasten der Stadt, Ratsstraße 25 (Kornmarkt) in 99974 Mühlhausen einwerfen.

Hinweise zur Erreichbarkeit des Wahlbüros:

  • Freitag, 24.09.2021 ist das Wahlbüro bis 18:00 Uhr geöffnet.

Schriftform gilt durch

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig!

Folgende Angaben sind erforderlich: Der Antragsteller muss Familienname(n), Vorname(n), Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angeben. Sollen die Unterlagen nicht an die Anschrift der Hauptwohnung gesendet werden, muss auch die abweichende Zustellanschrift angegeben werden.

Ebenfalls können Sie den auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindlichen Vordruck ausgefüllt an die Stadtverwaltung Mühlhausen zurücksenden können. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig!

Ferner besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines online anzufordern: Wahl | Wahlscheinantrag (thueringen.de) (aufgrund der einzuplanenden Zeit für den Postversand nur bis Mittwoch, 22.09.2021, empfohlen)

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung(en) kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 BWO gilt entsprechend.

Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Stadtverwaltung vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bitte bringen Sie zur Beantragung des Wahlscheines und für die Aushändigung der Briefwahlunterlagen Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass und sofern vorhanden Ihre Wahlbenachrichtigung mit.

Hinweis: Bei einer persönlichen Beantragung Vorort ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske erforderlich (§ 6 Abs. 3 und 4 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung).

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (aussagekräftiges ärztliches Attest im Original in Verbindung mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass) glaubhaft zu machen.

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