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Wahl der Ortsteilräte

Für die Wahl der Ortsteilräte gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)  i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/Thüringen.

Soweit in der Hauptsatzung nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgte zeitgleich mit der Wahl der Stadtratsmitglieder.

Der Stadt Mühlhausen obliegt die eigenständige Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilräte. In den zehn Ortsteilen bestehen darüber hinaus Ortsteilräte, denen - je nach Einwohnerzahl - zwischen vier und acht Mitglieder angehören und zu wählen sind.

Die Zahl der zu wählenden Ortsteilratsmitglieder beträgt               

Bollstedt 8 Mitglieder
Eigenrieden 4 Mitglieder
Felchta6 Mitglieder
Görmar  6 Mitglieder
Grabe    6 Mitglieder
Höngeda   6 Mitglieder
Hollenbach        4 Mitglieder
Saalfeld   4 Mitglieder
Seebach   6 Mitglieder
Windeberg  4 Mitglieder


Die Ortsteilratsmitglieder werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates für fünf Jahre gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig.

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, welche am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (Geburtstag 26. Mai 2006 und vorher),
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Ortsteil haben (Stichtag 26. Februar 2024) und
  • nicht nach § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben.

Weitere Informationen zur Kommunalwahl und zu den gesetzlichen Regelungen erhalten Sie unter: Wahlen im Freistaat Thüringen sowie in der Hauptsatzung der Stadt Mühlhausen/Thüringen.

Die nächste planmäßige Wahl der Ortsteilräte erfolgt 2029.

Gleichstellungsbestimmung

Sämtliche Status- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form, als auch für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtsregister sind.

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