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Dienstleistungen | Aufgaben: Ordnungsangelegenheiten - Ordnungsamt

Zentrale Aufgaben des Bereichs "Allgemeine Ordnungsangelegenheiten" sind die -Gefahrenabwehr- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Beseitigung bereits eingetretener Störungen.

Leistungen

  • Umsetzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Mühlhausen
  • Erteilung von Ausnahmen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Überwachung des ruhenden Verkehrs
  • Überwachung des fließenden Verkehrs
  • Abschleppmaßnahmen
  • Kontrolle von Sondernutzungsgenehmigungen
  • Erlaubnisse nach dem Thüringer Sammlungsgesetz
  • Bearbeitung kostenpflichtiger Feuerwehreinsätze
  • Veranlassung ordnungsbehördlicher Bestattungen 
  • Erlaubnisse zum Halten gefährlicher Tiere
  • Überwachung der Sperrbezirksverordnung
  • Bearbeitung von Beißvorfällen mit Hunden, Wesenstestanordnungen, Erlaubnisverfahren für gefährliche Hunde
  • Führen des ordnungsrechtlichen Hunderegisters nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
  • Erlaubnisverfahren für gefährliche Tiere gem. Thüringer Wildtier-Gefahrverordnung (ThürWildtierGefVO)
  • Bearbeitung von Veranstaltungsanzeigen für öffentliche Veranstaltungen
  • Erhebung von Kosten für gebühren- und kostenpflichtige Feuerwehreinsätze
  • Obdachlosenunterbringung

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages zu widersprechen. Ausnahmen sind im Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz -ThürFGTG- geregelt.

Ausnahmen aus wichtigen Gründen können zugelassen werden. 

GESETZLICHE FEIERTAGE

  • Neujahrstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Tag Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • 20. September als Weltkindertag
  • 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
  • Reformationstag
  • Erster Weihnachtsfeiertag
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag

RELIGIÖSE FEIERTAGE

  • Dreikönigstag
  • Gründonnerstag
  • Mariä Himmelfahrt
  • Allerheiligen
  • Buß- und Bettag
  • Fronleichnam (dort, wo er nicht gesetzlicher Feiertag ist)

STILLE FEIERTAGE

  • Karfreitag
  • vorletzter Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag
  • Totensonntag (Ewigkeitssonntag)
  • Allerheiligen (dort, wo der Fronleichnam gesetzlicher Feiertag ist) 
  • Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiligabend) ab 15 Uhr

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss diese der Behörde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. 

Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

VERANSTALTUNGEN

nach § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) sind 

  • Tanzveranstaltungen
  • Musikaufführungen oder -darbietungen
  • Diskotheken sowie
  • Theater- und Filmvorführungen.
  • Sportveranstaltungen sind anzeigepflichtig, wenn es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt, insbesondere wenn die Veranstaltung öffentlich angekündigt wird oder ein Entgelt verlangt wird.

Die Einholung einer Veranstaltungserlaubnis ist erforderlich bei:

  • nicht fristgemäßer Anzeige,
  • motorsportlichen Veranstaltungen sind beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Fachdienst Sicherheit Ordnung und Migration zu beantragen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern auf nicht dafür bestimmten Anlagen.

Die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung gemäß § 42 ThürOBG ersetzt nicht  weitere erforderliche Genehmigungen, z.B. Marktfestsetzungen, verkehrsrechtliche Anordnungen, Plakatierungsgenehmigungen, Sperrzeitverkürzungen.

Wer öffentliche Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder geldwerter Leistungen veranstalten will, die „im direkten Kontakt von Person zu Person“ stattfinden, bedarf hierzu der Erlaubnis nach dem Thüringer Sammlungsgesetz.

Dies sind in der Regel Sammlungen:

  • von Haus zu Haus
  • auf Straßen oder Plätzen
  • in Gast-, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen.

Keiner Erlaubnispflicht unterliegen Sammlungen durch öffentliche Aufrufe durch das bloße Aufstellen von Spendengefäßen oder durch Spendenbriefe. Sammlungen durch Spendenbriefe sind jedoch meldepflichtig.

Die Antragstellung erfolgt über einen formlosen Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn und unter Angabe von Art, Zweck, Ort und Zeitraum der Sammlung.

Einweisung von obdachlosen Personen in die Obdachlosenunterkunft Die Obdachlosenunterkunft befindet sich in der Wendewehrstraße 122, 99974 Mühlhausen. 

Die Obdachlosenunterkunft kann bei Bedarf als Übernachtungsmöglichkeit für eine Dauer von maximal drei Tagen genutzt werden. Die Einweisung in die Unterkunft kann in diesem Fall 18:00 Uhr vor Ort erfolgen. Die Unterbringung erfolgt bis zum nächsten Tag 8:00 Uhr gegen eine Benutzungsgebühr.

Eine dauerhafte Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft erfolgt situationsbedingt nach Notwendigkeit. Auch in diesen Fällen muss eine monatliche Benutzungsgebühr entrichtet werden. Eine Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erfolgt mit der Auflage, sich aktiv um eigenen Wohnraum zu bemühen. 

Die Genehmigung von Brauchtums- I Traditionsfeuern erfolgt auf Antrag, spätestens eine Woche vor dem geplanten Abbrenntermin. Es handelt sich um eine Ausnahmegenehmigung nach §20 der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und müssen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung nach § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG der allgemeinen Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Ein Aufschichten des Brennmaterials ist frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntermin erlaubt und muss am Tage des Entzündens umgeschichtet werden.

Als Traditionsfeuer gelten unter anderem Oster- oder Maifeuer.

Gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen -Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG- liegt die Zuständigkeit zur Beseitigung illegaler Müllablagerungen beim Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis. Mitteilungen bezüglich Sperrmülls oder anderer Ablagerungen werden an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis
Anschrift   Bonatstraße 50 
   99974 Mühlhausen I Thüringen 
E-Mail  illegale-abfaelleabfallwirtschaft-uhkde 
Telefon       03601 404 76 60 
Fax  03601 404 76 99 

Neben der steuerlichen Anmeldung haben Hundehalter seit dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren gemäß § 2 Abs. 5 ThürTierGefG der zuständigen Ordnungsbehörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung durch den Hund verursachten Personen- und Sachschaden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000,00 € für sonstige Schäden anzuzeigen.

Gemäß § 2 Abs. 4 ThürTierGefG sind Hundehalter verpflichtet, den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.

Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern und Hunden (Thüringer Chippflichtverordnung vom 25.04.2020, ThürChipVO) hat der Halter des Hundes der zuständigen Ordnungsbehördenach Aufnahme der Haltung seinen Namen, seinen Vornamen, sein Geburtsdatum, seine Anschrift sowie den Beginn der Haltung anzuzeigen. Der Halter hat der zuständigen Behörde das Geschlecht, das Geburtsdatum, soweit nach Angabe des Halters bekannt, und die Rasse, soweit feststellbar, sowie das Aussehen des gekennzeichneten Hundes und die Transpondernummer, anzuzeigen.

Bitte nutzen Sie das Formular zur Anmeldung eines Hundes.

Weitere Informationen finden Sie auch unter Tipps und Hinweise für Hundehalter.

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