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Untere Bauaufsichtsbehörde

Der Fachdienst 7.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz untergliedert sich in zwei Kernbereiche die untere Bauaufsichtsbehörde und die . Auf Grundlage aktueller sachlicher und rechtlicher Bestimmungen wird hier über Genehmigungsanträge im Baugenehmigungsverfahren zu Bauvorhaben in der Stadt Mühlhausen entschieden.

Die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes Bauaufsicht I Denkmalschutz sind gleichermaßen Ansprechpartner für Bauherrinnen und Bauherren und deren Architektinnen und Architekten.

Im Folgenden finden Sie alle Informationen zum Aufgabegebiet der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Aufgaben

  • die Überwachung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen
  • die Prüfung und Entscheidung von Bauanträgen und Bauvoranfragen
  • die Entscheidung über Abweichungen und Befreiungen von Rechtsvorschriften im Rahmen einer Baumaßnahme
  • Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung von Gebäuden und baulichen Anlagen
  • Wiederkehrende Überprüfungen von Sonderbauten wie z. B. Schulen, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten usw.
  • Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten wie Zelten und Karussellen
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen zur Bildung von Teileigentum
  • Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
  • Baurechtliche Genehmigung von Sonderveranstaltungen
  • Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen bei baurechtswidrigen Zuständen
  • Erteilung von sanierungsrechtlichen Genehmigungen in bauaufsichtlichen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren
  • Bearbeitung von Abbruchanzeigen
  • Stellplatzablösungen
  • Annahme und Vorprüfung von:

Im Bauanzeigeverfahren wird ein Vorhaben unter Vorlage der Bauunterlagen und der Bestätigung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zur Kenntnis gegeben.

Der Antrag auf Vorbescheid ist für Bauherinnen/Bauherren und Architektinnen/Architekten ein wichtiges Instrument zur Klärung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. 

Er ist keine unverbindliche Auskunft sondern ein Bescheid mit Bindewirkung. 

Der Vorbescheid berechtigt als vorweggenommener Teil und Ausschnitt einer später zu erteilenden Baugenehmigung nicht zum Baubeginn. 

Der Antrag auf Vorbescheid ist dann zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorgaben für die Realisierung des Vorhabens und zur Risikominderung des Antrages auf Baugenehmigung von grundlegender Bedeutung ist. 

Die Antragstellung, der Verfahrensablauf der Bearbeitung, die Gültigkeit des Bescheides und die Rechtsbehelfe sind analog dem Baugenehmigungsverfahren.

Der Antrag auf Baugenehmigung ist in Schriftform, unterzeichnet von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser, mit den Bauvorlagen einzureichen.

Der Fachdienst Bauaufsicht/Denkmalschutz beteiligt im Verfahren die Träger öffentlicher Belange, stellt - sofern erforderlich - das gemeindliche Einvernehmen her und prüft den Bauantrag nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 

Widerspricht das Vorhaben den einschlägigen, baurechtlichen Vorschriften, können eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung nicht erteilt werden und ist die Bauherrin bzw. der Bauherr nicht bereit, die Bauvorlagen nachzubessern, muss der Fachdienst Bauaufsicht/ Denkmalschutz den Bauantrag zurückweisen oder ablehnen. Werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten, ist die Baugenehmigung, welche eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren (auch für den Rechtsnachfolger) hat, zu erteilen. 

Der abschließende Bescheid des Verfahrens ist ein förmlicher und schriftlicher Verwaltungsakt des Fachdienstes Bauaufsicht/ Denkmalschutz, welcher mittels Widerspruch und Klage angefochten werden kann

Anlagen der Außenwerbung oder Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf ein Gewerbe oder einen Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 

Hierzu zählen:

  • Bilder, 
  • Beschriftungen, 
  • Bemalungen, 
  • Lichtwerbungen, 
  • Schaukästen sowie 
  • für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, 
  • Tafeln und 
  • Flächen. 

Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche über 1,0 m². Bei der Gestaltung der Außenwerbung sind die Vorschriften der Werbesatzung der Stadt zu beachten.

Eingehende Anträge werden nach durchgeführter Registratur auf  Vollständigkeit vorgeprüft. Die jeweilige Eingangsbestätigung wird dem Antragsteller innerhalb weniger Tage zugeschickt. Bei Bedarf erfolgt eine schriftliche Aufforderung zur Nachlieferung fehlender Unterlagen.

Art und Umfang der Unterlagen des Antrages für ein Bauvorhaben richteten sich nach der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen  Thüringer Bauvorlagenverordnung -ThürBauVorlVO-.  Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Umfang, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben.

Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier lichtbeständig hergestellt sein, in ihrer Größe DIN A4-Format entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Vom Fachdienst können weitere Unterlagen gefordert werden, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Ebenso kann auf nicht erforderliche Unterlagen verzichtet werden.

Unterlagen zur Beantragung eines Bauvorhabens

  • Antragsformularmit Original-Unterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.)
  • statistischer Erhebungsbogen
  • Bauvorlageberechtigung
  • Baubeschreibung, Erläuterung, Betriebsbeschreibung
  • Stellplatzberechnung, Stellplatznachweis
  • Berechnung Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, umbauter Raum
  • Flächenberechnung nach DIN 277
  • Lageplan
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Abstandsflächenplan und Abstandsflächenberechnung,
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Nachbarbeteiligung (mit Unterschriften auf Lageplan, Schnitt und Ansichten)
  • Standsicherheitsnachweis
  • bautechnische Nachweise (Wärme-, Brand- und Schallschutz)

Dem Antrag auf Vorbescheid nach § 74 Thüringer Bauordnung (ThürBO) sind diejenigen Bauvorlagenbeizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

  • Antragsformularmit Original-Unterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.)
  • statistischer Abgangserhebungsbogen
  • Bauvorlageberechtigung
  • Baubeschreibung, Erläuterung des Abbruchvorganges mit Angabe der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen
  • Lageplan
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Bestandszeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Nachbarbeteiligung (mit Unterschriften auf Lageplan, Schnitt und Ansichten)
  • Benennung des qualifizierten Tragwerksplaners
  • Standsicherheitsnachweis (falls erforderlich)
  • Angaben zu Abbruchunternehmen
  • Antragsformular mit Original-Unterschrift des Antragstellers (Bei Gesellschaften jeglicher Art ist ein Bauherrenvertreter mit Vollmacht zu benennen.)
  • Bauvorlageberechtigung
  • Baubeschreibung mit Angaben zur Art, zur Größe, zu den Werkstoffen, zur Farbgebung, zur Beleuchtung der Werbeanlage einschließlich Abstandsangaben zu benachbarten Signalanlagen und Verkehrszeichen
  • Nachweis der Standsicherheit
  • Lageplan mit Angaben zum Aufstellungs- und Anbringungsort sowie zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird ein Vorhaben unter Vorlage der Bauunterlagen und der Bestätigung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zur Kenntnis gegeben. Dies gilt nur für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.